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Die Auslegung des Begriffs der "nahestehenden Personen" nach § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG-E

Welche methodischen Besonderheiten ergeben sich aus dem Verweis auf die internationalen Rechnungslegungsstandards?

Anna Christina Cronenberg

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Handels-, Wirtschaftsrecht

Beschreibung

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Der Begriff der nahestehenden Personen findet sich häufig im Zusammenhang mit der Problematik von Related Party Transactions. Bei RPT fehlt es am natürlichen Interessengegensatz zwischen fremden Geschäftspartnern, so dass ggf. Geschäfte zu unangemessenen Konditionen abgeschlossen werden. Insbesondere ein Blockaktionär könnte sich Vorteile aus dem Gesellschaftsvermögen verschaffen, durch Transaktionen zu nicht marktgerechten Konditionen und dadurch die übrigen (Minderheits-) Aktionäre benachteiligen (sog. Tunneling). Vor diesem Hintergrund steht die Regulierung von RPT im Fokus internationaler Organisationen wie der Weltbank und der OECD. De lege lata besteht für die Vermeidung der Gefahren, die von RPT ausgehen, kein geschlossenes Regelungskonzept, hingegen finden sich diverse Normierungen im Gesellschafts-, Konzern,- Steuer- und Bilanzrecht. Die Neuregelungen der §§ 111a ff. AktG-E sollen divergierend dazu ein geschlossenes Gesamtkonzept bilden, inspiriert durch die vom britischen FCA Listing Rules. Die Integration der §§ 111a ff. AktG-E in das deutsche Aktienrecht basiert auf dem vom Bundeskabinett am 20.03.2019 beschlossenen Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Die Umsetzung sollte bis zum 10.06.2019 erfolgen. Eine Präzisierung, was unter einer nahestehenden Person zu verstehen ist, wird in § 111a I 2 AktG-E nicht vorgenommen, sondern eine dynamische Verweisung, auf die durch EG/EU-Verordnungen übernommenen, internationalen Rechnungslegungsstandards. Resultierend daraus besteht ein Nebeneinander verschiedener Rechtsordnungen, namentlich des deutschen Aktienrechts, der europäischen Richtlinie und Verordnungen, sowie der internationalen Rechnungslegungsstandards. Prekär dabei ist, dass es sich bei den Rechnungslegungsstandards um eine Regelungskonzept handelt, das von unbestimmten Rechtsbegriffen geprägt ist. Daraus resultiert die Frage, wie eine Auslegung vorgenommen werden müsste, u.a. aufgrund des Divergierens der Rechtsordnungen. Fundamental für die Analyse der methodischen Besonderheiten aus dem Verweis auf die internationalen Rechnungslegungsstandards, ist zunächst ein strukturelles Systemverständnis des § 111a I 2 AktG-E. Erforderlich ist die Determinierung der Verweise und die daraus resultierenden anwendbaren Rechnungslegungs-standards. Anschließend ist zu selektieren, welche Grundsätze für die Auslegung gelten, insb. beeinflusst durch das europäische Gemeinschaftsrecht.

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Schlagwörter

verweis, aktg-e, personen, besonderheiten, rechnungslegungsstandards, satz, ias, welche, begriffs, auslegung