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Bilanzierung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach HGB

Ivaylo Penchev

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Management

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich BWL - Controlling, Note: 1.3, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Veranstaltung: Wirtschaftsprüfung, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit thematisiert die Bilanzierung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach HGB. Rückstellungen sind ein in der Literatur oft diskutierter Bilanzposten. Keine andere Position in der Bilanz unterliegt größeren Unsicherheiten und daraus resultierenden bilanzpolitischen Spielräumen. Schon der Begriff "Rückstellungen" ist ein Ausgangspunkt für Diskussionen, da er im Gesetz nicht eindeutig definiert ist. Im § 249 HGB steht nun zu lesen, für welche Rückstellungen Passivierungspflicht besteht. Die Rückstellungen sind Passivposten für künftige Verpflichtungen. Im Gegensatz zu den Verbindlichkeiten, wo Verpflichtungsgrund und Höhe der Schuld bekannt sind, sind die Rückstellungen durch ihre Unsicherheit gekennzeichnet. Dies bedeutet, dass ihr Bestehen, die Höhe der Verpflichtung und der Fälligkeitszeitpunkt nicht sicher feststehen. Rückstellungen sind auch sehr effektive Bilanzierungsinstrumente. Durch sie können nachträgliche Ausgaben vollständig erfasst, gebuchte Erträge nachträglich korrigiert oder ungewisse Verbindlichkeiten passiviert werden. Es ist der Zweck der Rückstellungen, auch solche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die rechtlich erst in der Zukunft entstehen, jedoch bereits in einem vergangenen Wirtschaftsjahr verursacht worden sind. Diese besondere Art von Verpflichtungen stellen die Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dar. Zum ersten Mal wurden die Drohverlustrückstellung im § 152 Abs. 7 S.1 AktG im Jahr 1965 definiert. Mitte der 90er Jahre standen diese im Mittelpunkt der bilanzpolitischen Diskussionen, da im Jahr 1997 das steuerliche Ansatzverbot von Drohverlustrückstellungen gemäß § 5 Abs.4 EstG eingeführt wurde

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Schlagwörter

Rückstellungen, HGB, Bilanzierung, Verluste