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Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft nach der Entscheidung des BVerfG vom 11.07.2012. Handelt es sich um Aktionärsschutz?

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Handels-, Wirtschaftsrecht

Beschreibung

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 15,00, Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaften in Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Sind alle Aktien der Gesellschaft in der Hand eines Großaktionärs vereint oder sind alle Aktionäre mit dem Delisting einverstanden, sollte das Delisting problemlos vonstattengehen? Ist jedoch bereits ein Minderheitsaktionär mit dem Delisting nicht einverstanden, so stellt sich die Frage, ob er hinsichtlich des Delisting Gefahren ausgesetzt ist und ob er vor diesen geschützt werden muss. Dieser Frage soll im Folgenden nachgegangen werden, indem zunächst unter B. die Schutzmechanismen vorgestellt werden, die das Gesetz für Delisting-Fälle vorsieht. Sodann sollen unter C. die erweiterten Anforderungen an das reguläre Delisting nach der „Macrotron“-Entscheidung des BGH14 betrachtet und unter D. das „Delisting“-Urteil des BVerfG15 analysiert werden. Die Rechtslage nach dem „Delisting“-Urteil wird unter E. beleuchtet und insbesondere auf Defizite überprüft. Schließlich werden unter F. verschiedene Lösungsansätze bewertet und präsentiert Das Delisting bezeichnet den Widerruf der Handelszulassung von Aktien einer Aktiengesellschaft im regulierten Markt einer Börse. Ein vollständiges Delisting beschreibt den Widerruf der Zulassung an allen Börsen, an denen die Aktie gehandelt wird; beim Teilrückzug oder partiellen Delisting hingegen bleibt die Aktie wenigstens an einer Börse im regulierten Markt notiert. Das Delisting kann gemäß § 39 Abs. 1 BörsG von der Börsengeschäftsführung veranlasst (unechtes Delisting), oder nach § 39 Abs. 2 BörsG vom Emittenten beantragt werden (echtes, freiwilliges oder reguläres Delisting). Ein Delisting kann verschiedene Gründe haben: Der Widerruf nach § 39 Abs. 1 BörsG ist entweder Folge von Pflichtverletzungen des Emittenten oder kommt in Betracht, wenn aufgrund von Struktur- oder Umwandlungsmaßnahmen die Aktien einer AG nicht mehr an der Börse gehandelt werden können, sodass die Börsengeschäftsführung den Widerruf der Zulassung erklären muss (kaltes Delisting). Der Emittent kann aber auch selbst ein Interesse daran haben, den Börsenhandel der eigenen Aktien einzustellen. So verursachen die Informations- und Meldepflichten im regulierten Markt hohen Kostenaufwand für die Gesellschaft.

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Schlagwörter

delisting, entscheidung, bverfg, aktiengesellschaft, aktionärsschutz, handelt