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Rechtsfähigkeit, Gesamthandslehre und Haftungsverfassung der GbR. Der "Mauracher Entwurf“ (MoPeG) und die Entscheidung BGH ARGE Weißes Ross

David Christopher Franke

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Handels-, Wirtschaftsrecht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 14, Universität zu Köln (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht und Europäische Privatrechtsentwicklung), Veranstaltung: Schwerpunktseminar zum Unternehmensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit stellt die wesentliche Entwicklung der GbR bis heute unter besonderer Berücksichtigung der Leitentscheidung "BGH ARGE Weißes Ross" dar. Auf dieser Grundlage analysiert sie Rechtsfähigkeit, Gesamthandslehre und Haftungsverfassung der GbR eingehend und bereitet diese in aller Aktualität auf. In diesem Rahmen erfahren auch die MoPeG-Reformvorschläge eine kritische Würdigung. Die behandelten Einzelfragen orientieren sich an den offenen Fragen zum GbR-Recht seit der Leitentscheidung "BGH ARGE Weißes Ross". In dem Leiturteil ARGE Weißes Ross I im Jahr 2001 hat der BGH grundlegende und seinerzeit wegweisende Aussagen zur Rechtsfähigkeit und Haftungsverfassung der GbR getroffen. In der Sache interpretierte der BGH die Gesamthand im Sinne der modernen Gruppenlehre. Die dadurch bedingten Friktionen zwischen den gesetzlichen Vorschriften zur Personengesellschaft und der Interpretation der GbR im Sinne der Gruppentheorie hat der Gesetzgeber bis heute allerdings nicht beseitigt.

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Schlagwörter

MoPeG, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafterhaftung, Teilrechtsfähigkeit, Gesellschafter, beschränkte Rechtsfähigkeit, Kollektivistische Theorie, Gesamthand, Gesamthandslehre, Gesamthandsprinzip, § 705 BGB, Doppelverpflichtungstheorie, Gruppenlehre, Haftung, Mauracher Entwurf, Akzessorietätstheorie, Individualistische Theorie, Doppelverpflichtungslehre, beschränkte, GbR, BGB-Gesellschaft, juristische Person, § 128 HGB, Personengesellschaft