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Die Zulässigkeit der Förderung einer Geschlechterparität in den Parlamenten und Kommunalvertretungen durch Stimmzettelgestaltung

Katharina Schroer

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / ÷ffentliches Recht, Verwaltungs-, Verfassungsprozessrecht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 1,3, , Veranstaltung: Kommunalrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Frauenwahlrecht feierte 2018 sein 100-jähriges Bestehen. Betrachtet man anlässlich dieses Jubiläums das passive Wahlrecht von Frauen, ist eine gleichberechtigte Vertretung in der Politik noch nicht in Sicht. Der seit Jahrzehnten wachsende Frauenanteil in der Politik stagniert. Daher werden vermehrt Maßnahmen gefordert, um den Frauenanteil in der Politik zu erhöhen. Als positives Beispiel wird die Quotierung der Wahllisten in Frankreich angeführt. Eine gegenüber der Quotierung weniger stark eingreifende Möglichkeit, im Sinne einer vermehrten Wahl von Frauen auf die Wähler einzuwirken, ist die Gestaltung der Stimmzettel. In Rheinland-Pfalz versuchte man 2014 durch eine Novelle zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes (KWG) den Frauenanteil in den Kommunalvertretungen unter anderem über diesen Weg zu erhöhen. Bei dem legitimen Wunsch, den Frauenanteil in der Politik durch Änderungen im Wahlrecht positiv zu beeinflussen, ergeben sich jedoch regelmäßig erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, inwieweit das Förderungsgebot Eingriffe und Beeinflussungen der Wahl durch staatliche Organe rechtfertigen kann. Das Rheinland-Pfälzische Verfassungsgericht hat die Regelungen zur Stimmzettelgestaltung für nichtig erklärt. Es stellt sich somit im Rahmen dieser Arbeit die Frage, ob eine Stimmzettelgestaltung im Sinne einer Einwirkung auf die Wähler zur vermehrten Wahl von Frauen zulässig ist. In vorliegender Hausarbeit soll untersucht werden, inwieweit durch die Stimmzettelgestaltung die Wahlrechtsgrundsätze Freiheit der Wahl und Wettbewerbsfreiheit der Parteien sowie sonstige Grundrechte Einzelner betroffen sind. Schließlich erfolgt eine Abwägung, ob das mit der Stimmzettelgestaltung verbundene Ziel der Geschlechterparität durch des Förderungsgebot aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG gerechtfertigt ist.

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Schlagwörter

parlamenten, geschlechterparität, stimmzettelgestaltung, förderung, zulässigkeit, kommunalvertretungen