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Das subjektive Recht im Zivilrecht und seine Schranken

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Handels-, Wirtschaftsrecht

Beschreibung

Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,1, Europäische Fernhochschule Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der folgenden Arbeit werden die diversen subjektiven Rechte im Zivilrecht genauer untersucht, wobei die gesonderte Rolle des Anspruchs in Entstehung und Einschränkung im Vergleich zu anderen subjektiven Rechten expliziter betrachtet wird. „Der Banken-Albtraum“ titulierte die Tageszeitung Die Welt 2014 einen Bericht über ein BGH-Urteil zum Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen und griff damit eine daraus resultierende Widerrufswelle von Bankkunden auf. Durch mangelhafte Widerrufsbelehrungen wurde es Kreditnehmern ermöglicht, von ihrem subjektiven Recht auf Widerruf Gebrauch zu machen. Unterstützt von Verbraucherzentralen und Kanzleien konnten viele Kunden ihre Darlehen vorzeitig beenden. Ein Albtraum für Kreditgeber, denn neben erheblichen finanziellen Schäden schien ein Ende kaum absehbar, da der Widerruf als Gestaltungsrecht keiner Verjährung unterliegt. Im Allgemeinen erscheint das Jahr 2014 als nicht sonderlich erfreulich für Darlehensgeber: Am 28. Oktober 2014 urteilte der Bundesgerichtshof über die Unzulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Darlehen (Az. XI ZR 405/12). Das Nachrichtenmagazin FOCUS proklamierte „Bankkunden können Kreditgebühren in Milliardenhöhe zurückfordern“ (FOCUS Online, 2014) und zeigte damit die enormen Summen auf, welche den Ansprüchen auf Rückforderungen unterliegen. Es vermag für Kreditgeber beinahe schon glücklich erscheinen, dass in diesem Fall zehnjährige Verjährungsfristen greifen, die in kurzer Zeit nach dem Urteil abliefen. Obwohl in beiden Fällen dem Verbraucher die Ausübung subjektiver Rechte zugesprochen wird, können deutliche Variationen in Ausgestaltung und Ausübung festgestellt werden. Die Rechtsprechung räumt nicht nur unterschiedlich ein, sondern beschränkt diese auch in unterschiedlichster Form.

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Schlagwörter

schranken, zivilrecht, recht