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Legitimation von Mehrheitsklauseln und Wirksamkeit der dadurch gefassten Beschlüsse in Personengesellschaften und deren Besonderheiten in Stimmrechtskonsortien

Fabian Kremers

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Handels-, Wirtschaftsrecht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 11, Universität zu Köln (Institut für europäisches Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Schwerpunktseminar im Schwerpunkt Unternehmensrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Seminararbeit soll erörtern, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen Mehrheitsklauseln, also gesellschaftsvertragliche Abreden darüber, dass zur Beschlussfassung eine einfache Mehrheit ausreicht, in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften eingebracht werden dürfen und welche Wirkung sie innerhalb der Personengesellschaft, aber auch außerhalb der Personengesellschaft, auf Beschlüsse von Kapitalgesellschaften mit gesetzlich höheren Mehrheitserfordernissen haben. Dazu werden folgend zwei maßgebliche Urteile und die daraus folgenden zentralen Aussagen des BGH, die „Otto“-Entscheidung zur Mehrheitsklausel in einer GmbH & Co. KG (BGHZ 170, 283) und die „Schutzgemeinschaftsvertrag II“-Entscheidung zur Mehrheitsklausel in einer Innen-GbR mit Auswirkung auf die Beschlüsse einer AG (BGHZ 179, 13), skizziert. Anschließend wird das Instrument der Mehrheitsklauseln auf der Grundlage dieser Entscheidungen – mit Rückgriff auf die Tatbestände und Entscheidungsgründe des BGH – in den gesellschaftsrechtlichen Kontext gebracht und schließlich problemorientiert bewertet. Gem. § 119 Abs. 1 HGB können Gesellschafterbeschlüsse nach dem gesetzlichen Grundfall nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter – also mit Einstimmigkeit – gefasst werden. Der Anwendungsbereich des § 119 Abs. 1 erstreckt sich zunächst systematisch nur auf die oHG, ist aber über die Zurechnungsnorm des § 161 Abs. 2 auch auf die KG und damit auch auf die Sonderform der GmbH & Co. KG anwendbar. Parallel gilt das Einstimmigkeitsprinzip als Anforderung zur Beschlussfassung grundsätzlich auch bei der GbR gem. § 709 Abs. 1 BGB. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Einstimmigkeitsprinzip im Bereich der Personengesellschaften grundsätzlich konstitutiv zur wirksamen Beschlussfassung ist. Auch im Bereich der Kapitalgesellschaften gelten oftmals – abweichend zur vereinsrechtlichen Grundstruktur des Mehrheitssystems der §§ 32 ff. BGB – erhöhte Mehrheitserfordernisse zur Beschlussfassung in der Hauptversammlung (z. B. § 179 Abs. 2 Satz 1 AktG). Mit Blick auf die Privatautonomie, aber auch die Aufrechterhaltung und Sicherstellung der Handlungsfähigkeit sowie die Entscheidungsflexibilität, kommt jedoch die Frage auf, ob die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen wirksamer Gesellschafterbeschlüsse zwingenden oder dispositiven Charakter aufweisen.

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Schlagwörter

Mehrheitsklauseln, Gesellschaftsrecht, Personengesellschaften, Stimmrechtskonsortien, Schutzgemeinschaftsvertrag, Otto-Entscheidung