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Umgang mit hungerstreikenden Häftlingen im Strafvollzug

Veronique Ziehaus

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie

Beschreibung

Diplomarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 1,0, Universität Wien, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit untersucht den Umgang mit hungerstreikenden Häftlingen im Strafvollzug unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Die Arbeit analysiert ethische Standards und beleuchtet Herausforderungen im Kontext der Menschenrechte, um einen fundierten Einblick in diese Thematik zu bieten. Außerdem werden Fallbeispiele aus der Praxis angeführt und diese erläutert. Der Beschwerdeführer und Schweizer „Hanfbauer“ Bernard Rappaz wurde das erste Mal im November 1996 verhaftet, als bei einer Durchsuchung seines Unternehmens dort befindliche Hanfduftkissen gefunden und beschlagnahmt wurden. Da er die Meinung vertrat, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, und um seinem Protest gegen das seines Erachtens unrechtmäßige Strafverfahren Ausdruck zu verleihen, trat Rappaz bereits nach kurzer Zeit in den Hungerstreik, welchen er erst mit seiner Haftentlassung zwei Monate später beendete. In den darauffolgenden Jahren wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Begehung diverser anderer Delikte, unter anderem wegen Drogenhandels, Geldwäscherei, einfacher Körperverletzung und schwere Untreue, im Oktober 2008 zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Rappaz trat schon am Tag seiner Inhaftierung und später im Zuge seiner Gefangenschaft wiederholt in den Hungerstreik, einerseits um die Legalisierung der Verwendung und des Verkaufs von Cannabis zu erwirken, andererseits auch als Protest gegen seine Verurteilung, welche er als zu schwerwiegend empfand. Zeitweise verweigerte er auch die Aufnahme von Flüssigkeit. Die nationalen Behörden weigerten sich jedoch trotz seiner fortgesetzten Nahrungsverweigerung, Bernard Rappaz freizulassen. Der Beschwerdeführer berief sich daraufhin auf Art. 92 des schweizerischen Strafgesetzbuches. Dieser besagt, dass die Unterbrechung des Strafvollzugs ausnahmsweise aus wichtigem Grund stattfinden darf.

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Schlagwörter

Häftlinge, EMRK, Gefängnis, Menschenrechte, Strafrecht, Strafvollzug, Hungerstreik, ethische Standards