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Die steuerliche Behandlung der GmbH & Co. KG

Markus Schmid

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Betriebswirtschaft

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Universität Hohenheim, Veranstaltung: Unternehmensbesteuerung, Sprache: Deutsch, Abstract: Die GmbH & Co. KG wurde zivilrechtlich im Jahre 1912 vom BayObLG1 als Personengesellschaft anerkannt. Unter einer GmbH & Co. KG wird allgemein eine Kommanditgesellschaft verstanden, bei welcher zumindest ein Komplementär die Rechtsform der GmbH aufweist. Eine KG ist eine Personengesellschaft und benötigt somit einen persönlich haftenden Gesellschafter. Genau dieser ist im Falle der GmbH & Co. KG eine juristische Person, die GmbH, während die Kommanditisten meistens natürliche Personen sind. Obwohl eine unbeschränkt haftende natürliche Person fehlt, und damit eine gewisse Nähe zur Kapitalgesellschaft gesehen werden kann, wurde auch steuerrechtlich die Anerkennung als Personengesellschaft akzeptiert. Im Bereich der handelsrechtlichen Rechnungslegung scheint sich jedoch ein Umdenken anzubahnen. So sind bezüglich der Offenlegung des Jahresabschlusses nach dem KapCoRiLiG Personengesellschaften ohne persönliche Haftung einer natürlichen Person weitgehend den Kapitalgesellschaften gleichgestellt worden. Es gibt zahlreiche unterschiedliche Erscheinungsformen. Eine echte GmbH & Co. KG liegt vor, wenn der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist. Bei einer typischen GmbH & Co. KG sind die Kommanditisten gleichzeitig meist anteilsgleiche Gesellschafter der GmbH2. Ferner gibt es noch die praxisnahe Einmann-GmbH & Co. KG, d.h. eine Person ist alleiniger Kommanditist und hält den vollen Anteil an der GmbH. Von Familien-GmbH & Co. KG spricht man, wenn alle Kommanditisten Familienangehörige sind. Bei der Publikums- GmbH & Co. KG fungieren die Kommanditisten letztendlich nur als Kapitalgeber, die Gesellschaftsform stellt also nur ein Instrument der Finanzierung dar3. Darüber hinaus ist auch eine doppelstöckige GmbH & Co. KG denkbar, d.h. als Komplementär fungiert eine weitere GmbH & Co. KG. Neben der GmbH & Co. KG sind auch Kommanditgesellschaften mit anderen Komplementären außer der GmbH vorstellbar, z.B. die AG & Co. KG oder auch die Stiftung & Co. KG.

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Schlagwörter

GmbH, Unternehmensbesteuerung, Behandlung