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Soziale Grundrechte oder Freiheitsrechte?

Uwe Schneider

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Geisteswissenschaften, Kunst, Musik / Philosophie

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1,7, Technische Universität Dresden (Philosophische Fakultät), Veranstaltung: HS: Philosophie der Menschenrechte, Sprache: Deutsch, Abstract: „Räumen die klassischen Grundrechte dem Individuum grundsätzlich unbeschränkte Freiheit ein, wogegen sie den Staat in seinen Handlungen grundsätzlich beschränkt erscheinen lassen, bereitet die gleichzeitige Aufnahme sozialer Grundrechte in die Verfassung diesem Konzept ein so jähes Ende.“ In dieser Äußerung Theodor Tomandels (zitiert von Horner, S. 220) spiegelt sich sehr deutlich die Problematik wieder, dass soziale Grundrechte die liberale Freiheit erheblich zu gefährden scheinen. Jede Demokratie im 20. Jahrhundert versteht sich als eine soziale, und es wird auch der sozialen Dimension, wenn auch in unterschiedlichen Formen, weitgehend Rechnung getragen. Soziale Rechte werden in Verbindung mit bürgerlichen und politischen Rechten als Grundlage für echte Demokratien gesehen. Nur wenn es um die Verankerung in der Verfassung und damit um die Gleichsetzung der sozialen Grundrechte mit den klassischen Grundrechten als unveräußerliche Menschenrechte geht, wird immer wieder abgeblockt, mit dem Hinweis auf die Gefährdung der individuellen Freiheit. Diese Diskussion ist nicht erst in diesem Jahrhundert aufgekommen. Bereits die französische Nationalversammlung bezog 1789 das Recht auf ein Existenzminimum in ihre Beratungen über die Menschenrechte ein. Unstrittig war damals bereits, dass es notwendiger ist, den Menschen einen Lebensunterhalt zu verschaffen, als abstrakte Freiheit zu versprechen. „Die politische Gemeinschaft schuldet jedermann die Mittel zu seiner Erhaltung, sei es durch Arbeit, Eigentum oder durch Hilfe seinesgleichen.“ (Krause, S. 410). In der Menschenrechtserklärung der französischen Verfassung wurden soziale Grundrechte dann aber doch nicht aufgenommen. Bis heute wurden in den Verfassungen soziale Grundrechte von den geheiligten Menschenrechten ausgespart. Diese „stiefmütterliche Behandlung“ begünstigte sicherlich die gängige Auffassung, dass soziale Grundrechte und Freiheitsrechte inkompatibel sind. In dieser Arbeit werde ich mich damit auseinandersetzen, ob dem wirklich so ist, ob der propagierte Absolutheitsanspruch der Freiheitsrechte und der klassischen liberalen Verfassungsordnung noch gerechtfertigt ist.

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Schlagwörter

Menschenrechte, Soziale, Philosophie, Freiheitsrechte, Grundrechte