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Über die Schutzfähigkeit von Fernsehshowformaten im deutschen Urheberrecht

Markus Müller

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Medienwissenschaft

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Film und Fernsehen, Note: 1,3, Humboldt-Universität zu Berlin (Institut für Kunst- und Kulturwissenschaft), Veranstaltung: Das Recht des geistigen Eigentums, Sprache: Deutsch, Abstract: [...] Besonders wenn man sich die Gerichtsurteile der letzten Jahre anschaut, so läge es nahe, ohne Rücksicht auf Verluste zu kopieren, da seit 2003 nach einem offiziellen BGH-Urteil der urheberrechtliche Schutz von Formaten „im Allgemeinen“ als aufgehoben gilt. Der Markt reagierte sofort: Quizshows à la Wer wird Millionär? ähneln sich wie ein Ei dem anderen, Reality-Shows scheinen nur bedingt das Original zum verblassen zu bringen und überhaupt scheint das Programm weitestgehend homogenisiert worden zu sein. Schenkt man der umstrittenen Entscheidung von 2003 also Glauben, so wäre es ein Leichtes, sich die teuren Lizenzkosten zu sparen, um alle Konzentration in die Imitation zu stecken. Ist dies aber wirklich so einfach? Ist der Schutz des geistigen Eigentums an Formaten in Deutschland akut gefährdet? Die folgende Arbeit will nun die Frage klären, ob das Urheberrecht Deutschlands tatsächlich jeden x-beliebigen Produzenten zur Kopie einer bereits existierenden Show befähigt, wenn ja, was genau kopiert werden darf oder ob die Duplikation einer geistigen Leistung a priori ausgeschlossen ist. Methodisch sollen dabei zunächst einige Grundlagen zum deutschen Urheberrecht, das hierbei in den Fokus gerückt wird, erläutert werden. Der daran anknüpfende Teil beschäftigt sich dann mit dem noch relativ schwammigen und frei schwebenden Begriff des Formats, welcher bis heute keinen Einzug in deutsche Gesetzesblätter gefunden hat. Nach der Betrachtung von Schutzinstrument und Schutzobjekt, sollen beide Teile zusammengefügt werden, indem sich die zentrale Frage dem Schutz von Fernsehshowformaten widmen soll, wobei dies anhand von grundlegenden Begriffen, ökonomischen Voraussetzungen, urheberrechtlichen Relevanzen, juristischen Blickwinkeln sowie Praxis- und Literaturangeboten diskutiert werden soll. Abschließend wird versucht werden die anfangs aufgestellte Frage im Rahmen eines Abschlussplädoyers zu beantworten, um das noch offen stehende Problem, welches der BGH 2003 verursachte, zu klären

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Schlagwörter

Recht, Fernsehshowformaten, Schutzfähigkeit, Urheberrecht, Eigentums