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Ergänzungsbilanzen

Nicole Bauer

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Betriebswirtschaft

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Hochschule Pforzheim (Fakultät für Wirtschaft und Recht), Veranstaltung: Seminar 2, Hauptstudium, Sprache: Deutsch, Abstract: Ergänzungsbilanzen gehören zu den Steuerbilanzen und dienen der laufenden Gewinnermittlung. Das Handelsrecht kennt keine Ergänzungsbilanzen. Ergänzungsbilanzen existieren nur bei Personenhandelsgesellschaften nicht bei Kapitalgesellschaften. Grund hierfür ist, dass KapG selbst das Subjekt der Besteuerung darstellen. Dagegen müssen bei einer PersG die einzelnen Gesell-schafter die Einkünfte der Steuer unterwerfen. Deshalb sind evtl. Ergänzungsbilanzen aufzustellen, um eine sachgerechte Versteuerung der von der PersG erzielten Einkünfte bei den Gesell-schaftern sicherzustellen. Die Ergebnisse der Ergänzungsbilanzen sind in voller Höhe dem betreffenden Gesellschafter zuzuordnen. Zusammen mit seinem anteiligen Ergebnis der StB der Gesellschafte bildet es seinen steuerlichen Gewinnanteil i.S.d. § 15 Abs. 1. S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG. Ergänzungsbilanzen sind strikt von Sonderbilanzen zu unter-scheiden. Sie weisen keine WG des Gesellschafter aus, sondern es erscheinen nur seine Mehr- oder Minderaufwendungen, die sich nicht in seinem in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Kapital- konto niederschlagen. Strittig ist, ob Ergänzungsbilanzen lediglich rechnerische Korrekturposten zur Gesamthandsbilanz, Anteile an den WG des Gesellschaftsvermögens oder die Beteiligung an der PersG ausweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhof erwirbt der Käufer des Mitunternehmeranteils, Anteile an den einzelnen zum GesVermögen der PersG gehörende WG. Unstrittig ist, dass Ergänzungsbilanzen die Wertansätze der WG des GesVermögens in der StB korrigieren, und sich der Buchwert eines WG aus dem Wert der StB zuzüglich dem Wert aus der Ergänzungsbilanz zusammensetzt, und dass das Kapitalkonto der Ergänzungsbilanz zum Kapitalkonto i.S.d. des § 15a EStG eines Mitunternehmers zählt.

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Schlagwörter

Ergänzungsbilanzen, Hauptstudium, Seminar