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Online-Hauptversammlungen unter Berücksichtigung des ARUG

Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen bei Online-Teilnahme, Online-Stimmabgabe und Briefwahl

Tilo Weingardt

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Handels-, Wirtschaftsrecht

Beschreibung

Masterarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2,0, German Graduate School of Management and Law gGmbH (Wirtschaftsrecht / Business Law), Sprache: Deutsch, Abstract: Online-Hauptversammlungen unter Berücksichtigung des ARUG Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen bei Online-Teilnahme, Online-Stimmabgabe und Briefwahl Am 28.05.2009 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG ) beschlossen, das für Aktiengesellschaften und deren Anteilseigner insbesondere die Möglichkeiten und Pflichten zur Nutzung elektronischer Medien ausweitet. Die Master Thesis bietet einen Überblick über die aktuelle Rechtslage der Anfechtbarkeit gemäß § 243 AktG und legt dabei Augenmerk auf die mögliche Virtualisierung der Hauptversammlung. Dies betrifft vor allem die Online-Teilnahme, die Online-Stimmabgabe sowie die Stimmabgabe per Briefwahl. Das ARUG setzt mehrere Schwerpunkte, von denen folgende drei Berücksichtigung bei der Betrachtung finden: · Bekämpfung räuberischer Aktionäre * · Erleichterung der Stimmabgabe · Verbesserung der Anwesenheitsquote in der Hauptversammlung Im Rahmen der Darstellung des Anfechtungsrechts bilden diese zwei Fragen das flankierende Interesse: · Welche rechtlichen und technischen Fragen stellen sich bei der Einführung der Online-Hauptversammlung nach dem ARUG? · Welche Fragen könnten sich bei der Beachtung der typischen Anfechtungsfelder ergeben, wenn eine Online-Hauptversammlung durchgeführt wird? Insbesondere ist von Interesse, wie die Anwendung neuer Technologien gestaltet werden muss, um funktional die bereits ohne die neue Technologie rechtlich gesicherten Tatbestände zu erfüllen. * „Aktionäre mit kleinstem Aktienbesitz, die regelmäßig Beschlüsse der Hauptversammlungsmehrheit im Klageweg angreifen (oder dies androhen) und sich dann den sog. Lästigkeitswert ihres Klagerechts vom Unternehmen „abkaufen“ lassen (durch Gegenleistung gleich welcher Art)“

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Schlagwörter

elektronische Teilnahme, Hauptversammlungsbeschluss, Online-Teilnahme, Aktionärsrechterichtlinie, Hauptversammlung, ARUG, virtuell, Aktionärsklage, Beschlusskontrolle, AG, AktG, Online-Hauptversammlung, Aktionär, Aktiengesellschaft, räuberische Aktionäre, Virtualisierung, Aktiengesetz, online, Anfechtungsrecht, Anfechtbarkeit, Briefwahl, Informationspflicht