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Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach §53 HGrG

Richard Söldner

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Betriebswirtschaft

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 2,3, Universität Regensburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemeinschaftsunternehmen zwischen privater und öffentlicher Hand haben sich zu einem beliebten Instrument der öffentlichen Aufgabenerfüllung entwickelt. Es gibt eine Vielzahl an Unternehmen, an denen die öffentliche Hand ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, wenngleich sie als Gesellschaften des Privatrechts, in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), oder einer Aktiengesellschaft (AG) in Erscheinung treten, wie bspw. die Stadtwerke Regensburg GmbH. Während private Unternehmen unter den nötigen Voraussetzungen verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss von externen Prüfern zum Ende des Geschäftsjahres prüfen zu lassen, müssen öffentliche Unter-nehmen sich einer erweiterten Revision durch einen externen Abschlussprüfer unterzie-hen. Durch die besondere Stellung dieser Unternehmen, hinsichtlich ihrer Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, und der finanziellen Abfederung der Finanzen durch den Bür-ger, resultiert die Notwendigkeit von Prüfungshandlungen, welche über die Prüfung des Rechnungswesens als Primärziel hinausgehen. Folgend wird im Rahmen der erweiterten Abschlussprüfung nach §53 Haushaltsgrund-sätzegesetz (HGrG), die Prüfung nach der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (OdG) nach Abs.1 Nr.1 betrachtet. Nachdem in einem ersten Schritt die wesentliche Bedeutung, Zielsetzungen und die Anwendung des §53 Abs.1 Nr.1 HGrG erläutert werden, liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der Darstellung und Darlegung der Prüfung der OdG anhand des Fragenkatalogs des vom Institut derWirtschaftsprüfer (IDW) entwickelten Prüfungsstandard (PS) 720. Abschließend erfolgt eine kritische Betrachtung hinsichtlich der Erfüllung der Zielsetzung der erweiterten Abschlussprüfung und ein kurzer Ausblick der Anwendung dieser Prüfung auf private Unternehmen.

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Schlagwörter

OdG, §53, Geschäftsführung, öffentliche Unternehmen, Prüfung öffentlicher Unternehmen, gemischtwirtschaftliche Unternehmen, Geschäftsführungsinstrumentarium, IDW PS 720, Haushaltsgrundsätzegesetz, staatliche Unternehmen, Ordnungsmäßigkeitsprüfung, Geschäftsführungsorganisation, HGrG, Ordnungsmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, Geschäftsführungstätigkeit