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Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wegen Falschangabe der Rechtsform

Unter Berücksichtigung der Rechtslage zur Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers einer GmbH

Ralf Nobis

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Handels-, Wirtschaftsrecht

Beschreibung

Fachbuch aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: keine, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit der Einführung des am 1. November 2008 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) hat der Gesetzgeber eine weitere Rechtsform im nationalen Gesellschaftsrecht geschaffen: die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Ziel war es, vor dem Hintergrund der Konkurrenz durch die englische „Limited Company (Ltd.)“ die Attraktivität der deutschen GmbH zu verbessern. Die neue Gesellschaftsform birgt allerdings auch manches Risiko. Denn auch für die Unternehmergesellschaft gelten alle Vorschriften des gesamten deutschen Rechts, die die GmbH betreffen. Die für eine Unternehmergesellschaft im Rechtsverkehr auftretende Person hat die gleichen Sorgfaltsanforderungen zu befolgen, wie sie für den Vertreter einer GmbH gelten. Eine Firma kann in Bezug auf die korrekte Führung des Rechtsformzusatzes im Rechtsverkehr in zwei verschiedenen Formen unzulässig vertreten werden. Entweder der Vertreter lässt die Rechtsform ganz weg oder sie wird falsch verwendet. Die Rechtsprechung hat für Fälle, in denen der Vertreter das Vertretungsgeschäft zwar als solches offenlegt, aber auf eine bestehende gesetzliche Haftungsbeschränkung des Vertretenen nicht hinweist, die Rechtsscheinhaftung des Handelnden analog § 179 BGB entwickelt. Dies betraf aber ausschließlich das Handeln für eine GmbH im Rahmen von Geschäftsabschlüssen, bei denen ohne den erforderlichen Rechtsformzusatz „GmbH“ gezeichnet wurde. In der dieser Arbeit zugrundliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshof war nun erstmals darüber zu entscheiden, ob dieser Rechtsgedanke entsprechend gilt, wenn eine Unternehmergesellschaft unter Verstoß gegen § 5a Abs. 1 GmbHG im Rechtsverkehr als „GmbH“ auftritt. In der vorliegenden Arbeit, werden die Verwendung eines fehlerhaften oder fehlenden Rechtsformzusatzes und dessen rechtliche Auswirkungen auf eine mögliche Haftung des Handelnden dargestellt. Im Mittelpunkt steht hierbei die Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Unternehmergesellschaft. Darüber hinaus gibt es aber weitere Konstellationen, in denen eine Unternehmergesellschaft im Rechtsverkehr falsch vertreten werden kann. Die weiteren Anwendungsfälle einer unzulässigen Firmierung sowie die Rechtsfolgen für die Haftung des unmittelbar Handelnden sollen in dieser Arbeit ebenfalls aufgezeigt werden.

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