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Arbeitsrecht und Arbeitsgesellschaft der Gegenwart und Zukunft

Siegfried Schwab

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Arbeits-, Sozialrecht

Beschreibung

Forschungsarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Forschungsinstitut FOI), Sprache: Deutsch, Abstract: Soziale Marktwirtschaft und Sozialpartnerschaft gehören zusammen. Die Sozialpartnerschaft war zwar nie eine reine Harmonieveranstaltung aber eine Garantie für den sozialen Frieden in der Gesellschaft. Die Stabilität eines freiheitlichen Staates setzt ein Minimum an sozialer Sicherheit für die Mehrheit der Bevölkerung voraus. Diese Gewährleistung lasse dem einfachen Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung der Tarifautonomie. Vorgaben des höherrangigen Rechts für das Arbeitskampfrecht. Arbeitskampfmaßnahmen sind insoweit von der Koalitionsfreiheit erfasst "als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen". Die Wahl der Koalitionsmittel wurde den Koalitionen überlassen: "Die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich den Koalitionen. Der Schutzbereich der Koalitionsfreiheit umfasst auch die koalitionsmäßige Betätigung und zwar nicht nur im Kernbereich. Dies umfasst die Tarifautonomie sowie den Arbeitskampf, jedenfalls soweit er tarifvertragsbezogen ist. Die atypischen Arbeitskampfformen stellen darauf ab, die Kampfbereitschaft streikunerfahrener Arbeitnehmerinnen nicht zu strapazieren und die Aktionen durch Hinzuziehung externer Sympathisanten sowie einer diffusen Öffentlichkeit zu unterstützen. Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts (Flashmob) besteht ein weiter Handlungsspielraum. Die Wahl der geeigneten Mittel zur Erreichung der koalitionsspezifischen Zwecke überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich der Koalition selbst. Die Arbeit verändert sich, sie wird schneller und spezialisierter. Anderseits sind die Beschäftigten seltener krank als früher. Dennoch gaben viele Mitarbeiter an, sie seien durch Termin und Leistungsdruck gestresst. Die subjektiv empfundenen psychischen Belastungen sind nicht zu vernachlässigen. Die Rechtsgrundlage des Arbeitskampfrechts beruht auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das bedeutet aber nicht, dass die Gerichte nach freiem Ermessen entscheiden dürften. Vielmehr sind sie bei ihrer Rechtsfortbildung insbesondere an verfassungsrechtliche Vorgaben gebunden. Die Grenzen des vom BAG als Ersatzgesetzgeber zu schaffenden Arbeitskampfrechts ergeben sich aus Art. 9 Abs. 3 GG. Die Vorschrift enthält, was immer wieder in Erinnerung zu rufen ist, allein ein Individualgrundrecht auf Bildung von Koalitionen. Das Bundesverfassungsgericht und die Lehre haben daraus entwickelt.

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Schlagwörter

Kettenarbeitsverträge, Veränderungen der Arbeitswelt, Atypische Beschäftigungsverhältnisse, Befristung von Arbeitsverhältnissen, Koalitionsfreiheit, gesetzlicher Mindestlohn, Arbeitskampfrecht, Flexibilisierung der Arbeitswelt, Völkerrecht, Europäisierung des Arbeitsrechtts, Arbeitsgesellschaft, Atypische Arbeitskampfformen, Arbeitsrecht, Flashmob, Art. 9 Abs. 3 GG, Völkerrechtliche Rahmenbedingungen, Europäische Sozialcharta, Zukunft der Arbeit, Tarifautonomie