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Staatskirchenrecht in der Praxis

Muss ein katholischer Gefängnispfarrer schweigen, wenn ihm ein Gefangener berichtet, dass er am nächsten Tag auf sicherem Wege aus dem Gefängnis flüchten wird?

Verena Schmidt

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Geisteswissenschaften, Kunst, Musik / Praktische Theologie

Beschreibung

Essay aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Theologie - Praktische Theologie, Note: 2,3, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: „Muss ein katholischer Gefängnispfarrer schweigen, wenn ihm ein Gefangener beichtet, dass er am nächsten Tag auf sicherem Wege aus dem Gefängnis flüchten wird?“ Würde man diese Frage zufälligen Passanten in einer Fußgängerzone stellen, würde man sicherlich ein breites Spektrum an Antworten bekommen, vermischt sich doch, in dieser scheinbar lapidaren Fragestellung eine Fülle kirchlicher, staatsrechtlicher und moralischer Normen. Diese Hausarbeit wird in drei Schritten die oben genannte Fragestellung behandeln. Im ersten Schritt wird die Stellung des Gefängnispfarrers betrachtet. Dabei wird dargelegt, aufgrund welcher Normen es eine Gefängnisseelsorge gibt und welchen Auftrag sie hat. Anschließend werden die Ansprüche und die Erwartungen an die Person des Seelsorgers, der als kirchlicher Amtsträger in staatlichem Auftrag aktiv ist, aufgezeigt. Der zweite Schritt wird das Themengebiet ‚Beichte/Bußsakrament‘ behandeln. Hier werden wir auf die Fragestellung „Muss er schweigen?“ und „Kann er aussagen?“ anhand der entsprechenden Normen im kirchlichen und im staatlichen Recht eingehen. Im dritten Schritt wird die moralische Problematik der Fragestellung bearbeitet. Dabei wird auf die Güterabwägung zwischen Einzelfall und allgemeiner Vorschrift, die Problematik der direkten und indirekten Verletzung des Beichtgeheimnisses und das Dilemma des Seelsorgers, der sich für eine Vorgehensweise entscheiden muss, eingegangen. Das Fazit soll zum Ende zusammenfassend die dargestellten Ergebnisse bündeln und die Leitfrage abschließend beantworten.

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Schlagwörter

gefangener, wege, gefängnis, muss, praxis, gefängnispfarrer, staatskirchenrecht