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Entzieht sich die UDHR durch Einberaumung der Artikel 18 und 27 selbst ihren Anspruch auf den universalen Gültigkeitsbereich der Menschenrechte?

Eine Aufarbeitung anhand des Islams

Anna Scheithauer

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Vergleichende und internationale Politikwissenschaft

Beschreibung

Essay aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Allgemeines und Theorien, Note: 1, Universität Wien (Politikwissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Als Ausgangsbasis für den universalen im Kontrast zum religions- und kulturrelativistischen Menschrechtsdiskurs in der nachfolgenden Aufarbeitung dient das Globalisierungsphänomen mit seinen zunehmenden Migrationsströmen, die häufig zu einem Aufeinanderprallen vieler unterschiedlicher Kulturen führen. Speziell die Konfrontation der morgenländischen mit der abendländischen Kultur steht oft im Zeichen des Konflikts und ist gesellschaftspolitisch speziell in Westeuropa aufgrund der verstärkten Immigration muslimisch Gläubiger und daher auch des allmählichen Wachstums der Muslimen Gemeinschaft in Europa, relevant. Der Focus darf hierbei aber nicht nur auf innerstaatliches eingeschränkt werden, sondern muss sich besonders auch auf die globale Reichweite interstaatlicher Interdependenz richten. Unter Anbetracht der Relevanz zum globalen Menschrechtsverständnis verkörpert das Forschungsexposé in dieser Hinsicht eine Analyse zur jeweiligen Auffassung der universalistischen und der kulturrelativistischen Perspektive, wobei überprüft wird, ob sich diese beiden Auffassungen tatsächlich einer Exklusivität erfreuen, die ein gemeinsames einheitliches Bestreben ausschließt. Dabei wird das Spektrum der kulturrelativistischen Argumentation im Verlauf der Arbeit auf jene des Islams eingegrenzt, um auch ein spezifisches Beispiel etwas detailreicher dem Universalitätsprinzip gegenüberstellen zu können. Insbesondere dienen die Universal Declaration of Human Rights und die Cairo Declaration of Human Rights, welche Ausdruck der traditionellen oder auch fundamentalistischen Ausübung des Islams ist, als Basisliteratur zur Aufarbeitung des jeweiligen Menschrechtsverständnisses. Die entscheidenste Frage, und daher auch zentrales Element des Forschungsexposés, die durch die Argumentation letztendlich aufgeklärt wirdl, ist jene, ob sich die UDHR selbst die Basis zur Universalität durch Einberaumung des Rechts auf Kultur und der Religionsfreiheit entzieht, oder ob diese als eigentliche Voraussetzung für Universalität zu betrachten sind. Die Beantwortung dieser Frage wird speziell in der Konklusion nachgegangen und ist somit Resultat der Aufarbeitung.

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Schlagwörter

menschenrechte, eine, einberaumung, islams, anspruch, artikel, entzieht, aufarbeitung, udhr, gültigkeitsbereich