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Das Spannungsfeld zwischen der Kapitalerhaltung und der Besicherung von Krediten mit Vermögen von Kapitalgesellschaften

Christoph Entner

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Handels-, Wirtschaftsrecht

Beschreibung

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 4, , Sprache: Deutsch, Abstract: Die nachfolgende Arbeit thematisiert das Spannungsfeld zwischen dem Kapitalerhaltungsrecht und der Besicherung von Gesellschafterkrediten durch Vermögen von Kapitalgesellschaften. Ursache dafür ist § 82 GmbHG. Diese Norm untersagt grundsätzlich jeglichen Vermögensabfluss von der Gesellschaft an Gesellschafter, der keine Gewinnverwendung darstellt. Um dieses Spannungsfeld in seiner Grundkonzeption verständlich zu machen widmeten sich die Einführungskapitel dieses Werks daher der detaillierten Beleuchtung des Problems. Nach einer inhaltlichen Bezugnahme auf eine für die gegenständliche Thematik wesentliche OGH-Entscheidung wurden im Anschluss daran die Kriterien beleuchtet, anhand derer die Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 82 GmbHG vorliegt, erfolgt. Die beiden wesentlichen Kriterien sind hier die Frage, ob die Gesellschaft für die Bestellung der Sicherheit ein angemessenes Entgelt erhalten hat oder ob eine betriebliche Rechtfertigung dafür vorliegt. Hier existieren hinsichtlich der Wertigkeit dieser beiden Kriterien in der Rechtsprechung wie in der Lehre stark divergierende Meinungen. Nachdem in weiterer Folge die Rechtsfolgen, die ein Verstoß gegen § 82 GmbHG zur Folge hat, skizziert wurden, wurde anschließend auf die Situation der Bank als Sicherheitennehmerin eingegangen. Dabei wurde umrissen, unter welchen Umständen auch sie von der Nichtigkeitssanktion betroffen sein kann, was wiederum maßgeblich davon abhängt, ob die Bank ihre Sorgfaltspflichten bei der Prüfung der Kreditsicherheit wahrnimmt. Die Unterschiede in den Rechtsmeinungen des OGH zu diesen Sorgfaltspflichten erwiesen sich dabei als erheblich. So erfuhren die genannten Pflichten gerade durch die im Vorjahr ergangene Conwert-Entscheidung eine wesentliche Verschärfung. Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung ist etwa die Bank nun stets zu einer Nachforschung angehalten, sofern sie nicht Kenntnis von einer betrieblichen Rechtfertigung als Motiv für die Kreditbesicherung hat. Im Abschlusskapitel dieser Arbeit erfolgte schließlich ein kurzer Umriss des Haftungsausmaßes, das ein kapitalerhaltungsrechtlicher Verstoß zur Folge hat.

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Schlagwörter

Gesellschaftsrecht, Kapitalerhaltung, Kreditbesicherung, österreichisches Gesellschaftsrecht, Gesellschafter