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Wahl der Kostenerstattung statt Sachleistung nach § 13 Abs. 2 SGB V

Relikt oder unverzichtbare Vorschrift des SGB V?

Andreas Islinger

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Sozialwissenschaften allgemein

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Sozialwissenschaften allgemein, Note: 1,3, SRH Hochschule Heidelberg, Veranstaltung: Master of Laws Sozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung geht von dem Grundsatz der Sach- beziehungsweise Dienstleistungserbringung aus. Eine Abweichung sieht insbesondere der § 13 Abs. 2 SGB V vor, der wahlweise eine Kostenerstattung anstelle von Sach- oder Dienstleistungen ermöglicht. Die Seminararbeit beschäftigt sich detailliert mit der Vorschrift des § 13 Abs. 2 SGB V, deren Entstehungsgeschichte, Normzweck und aktueller Relevanz. Es soll insbesondere die Frage erläutert werden, ob es sich bei § 13 Abs. 2 SGB V um ein Relikt aus der Historie des SGB V handelt oder die Vorschrift unverzichtbarer Teil des Krankenversicherungsrechts ist und bleiben muss.

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Schlagwörter

Sozialversicherungsrecht, Kostenerstattung, § 13 SGB V, Krankenversicherung, SGB V, Krankenversicherungsrecht, Sozialrecht