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Datenportabilitäts-Pflichten nach der DS-GVO für Anbieter von "Software-as-a-Service"

Art. 20 DS-GVO

Peter Krause

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Internationales Recht, Ausländisches Recht

Beschreibung

Masterarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Datenschutz, Note: 1,3, Technische Universität Dresden (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Datenschutzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 25.Mai 2018 läuft die Übergangszeit der DS-GVO ab. Mit in Kraft treten der Verordnung werden personendatenverarbeitende Stellen verpflichtet sein, Betroffenen weitgehende Rechte einzuräumen. Eines der Betroffenenrechte ist das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art.20 DS-GVO. Es wird auch Recht auf Datenportabilität genannt. Dieses Recht stellt ein Novum für das deutsche Datenschutzrecht dar. Aufgrund der Neuartigkeit der Norm herrscht große Unsicherheit über die Weite des Anwendungsbereichs und Umfang des Pflichtenkatalogs. Es ist daher unerlässlich zu analysieren, inwiefern Art.20 die „hinein projizierten Erwartungen“ erfüllen kann. Unklar ist, ob sich das Recht auf Datenübertragbarkeit lediglich zu einem modifizierten Auskunftsanspruch entwickeln wird, der weniger Daten als Art.15 umfasst und damit kaum praktische Relevanz entfalten wird, oder ob der Verantwortliche zukünftig die Pflicht haben wird, ein Datenpaket zu schnüren, was dem Betroffenen in Umfang und Format das Nutzen neuer Dienste tatsächlich erleichtern wird. Es stellt sich daher in Bezug auf das Recht auf Datenübertragbarkeit die Frage: Amur- oder Papiertiger?

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Schlagwörter

Art.20 DSGVO, Datenschutz-Grundverordnung, Datenübertragbarkeit, Datenportabilität, GDPR, SaaS, DSGVO, Software as a Service, Datenschutzrecht