Überlegungen zum Verhältnis der Definition des Begriffes "Krankheit" durch medizinische Laien zum medizinischen "Krankheits"-Begriff

Katharina Appel

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Sonstiges

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 3, Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main, Veranstaltung: Sozialrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In der vorliegenden Hausarbeit geht es um eine Gegenüberstellung der medizinischen Krankheitsdefinition und der Definition, die medizinische Laien, wie die Gesellschaft und Juristinnen, unter Krankheit verstehen. Wegen der sehr großen Anzahl unterschiedlichster Krankheitsdefinitionen und -modelle habe ich mich, da der Rahmen dieser Hausarbeit nicht mehr als zwölf Seiten umfasst, auf einige wenige beschränken müssen. Im Laufe der Jahrhunderte hat sich das, was von Menschen als Krankheit angesehen und als behandlungswürdig, bzw. -nötig, angesehen wird, verändert. Neue Krankheiten wie z. B AIDS sind hinzugekommen, andere werden heute (in den meisten Gesellschaften) nicht mehr als Krankheit angesehen, wie etwa Homosexualität. Diesen Umstand und die „Erfindung“ neuer Krankheiten werden unter Punkt 2.1 behandelt. Medizinische Laien ist ein weiter Begriff, deshalb beschränke ich mich bei der Definition von Krankheit auf die im gesellschaftlichen und rechtlichen Sinne. Um Krankheit im medizinischen Sinne zu erläutern, bräuchte es eine umfassendere Arbeit, da es nicht nur einen allgemeingültigen medizinischen Krankheitsbegriff bzw. ein Krankheits- Modell gibt. Unter Punkt 2.2 stelle ich einige vor und beschreibe das geltende System zur Klassifikation von Krankheiten in Deutschland und Teilen der restlichen Welt. Die rechtliche Seite von Krankheit wird unter Punkt 2.3 erläutert. Hierbei bezog ich mich auf die Aussagen im ASVG und einem Urteil des OG Hamm. Inwieweit das Betreuungsrecht für sich relevante Krankheiten definiert und welche Auswirkungen diese Entscheidungen für die betroffenen Patientinnen haben, wird unter Punkt 3 erläutert. Hier stellte sich mir die Frage, inwieweit sich Ärztinnen als Gutachterinnen in einem Betreuungsfall in einem Konflikt zwischen ihrer Berufsethik und ihrem Auftrag, dem Erstellen eines Gutachten, befinden.

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Schlagwörter

Recht, Krankheit