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Folgen der unbestimmten Rechtsbegriffe der allgemeinen Strafnorm c. 1399 CIC auf ihre Legitimität und auf ihre Interpretation

Harald Kollrus

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Sonstiges

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 1,0, Universität Wien (Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät), Veranstaltung: Universitätslehrgang „Kanonisches Recht für Juristen“, Sprache: Deutsch, Abstract: Die allgemeine Strafvorschrift c. 1399 CIC regelt nur sehr allgemein, dass bei besonderer Schwere der Rechtsverletzung und Dringlichkeit für Verhütung oder Behebung eines Ärgernisses die „Verletzung eines Gesetzes mit einer gerechten Strafe belegt werden“ kann. Nach diesem Wortlaut könnte ein Richter daher unter den weiteren Voraussetzungen jede noch so geringe Verletzung von Gesetzen bestrafen. Deshalb wird vielfach sogar die Legitimität, also die Geltung dieser Strafnorm in Frage gestellt. Damit die Strafnorm Geltung beanspruchen kann, wird in der Literatur über den Wortlaut der Vorschrift hinaus verlangt, dass die Strafe vorher angedroht werden müsse. Außerdem ist umstritten, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe interpretiert werden sollen. Diese Hausarbeit verfolgt das Ziel, die von Literaturmeinungen gegen die Legitimität erhobenen Einwendungen sowie die unterschiedlichen Interpretation im Hinblick auf Voraussetzungen und Rechtsfolge des c. 1399 CIC zu prüfen. Spannungsverhältnisse mit widerstreitenden kanonischen Regelungen sollen im Wege der „praktischen Konkordanz“ mit dem Ziel gelöst werden, dass sich die widerstreitenden Interessen bestmöglich entfalten können.

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Schlagwörter

Beugestrafe, Bestimmtheit, nulla poena, Legalitätsprinzip, c. 1321 CIC, Gewaltenunterscheidung, c. 1347 CIC, c. 1399 CIC, Gewaltenteilung, Konkordanz, aequitas canonica, Legitimität, Sühnestrafe