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Vereinbarkeit des deutschen Wahlrechts mit Art. 29 lit. a) der UN-Behindertenrechtskonvention

Unter dem Blickwinkel der Wahlrechtsgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit

Franziska Pust

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Vergleichende und internationale Politikwissenschaft

Beschreibung

Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte, Note: 1,9, Christian-Albrechts-Universität Kiel (Institut für Sozialwissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Menschen mit Behinderungen gelten im Rechtsgefüge als eine besonders schutzbedürftige Gruppe. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Jahr 2006 hat sich die Bundesrepublik Deutschland an eines der modernsten speziellen Menschenrechtsabkommen gebunden. Der Menschenrechtsschutz für Menschen mit Behinderungen hat mit der UN-Behindertenrechtskonvention eine neue Qualität erlangt, da Menschen mit Behinderungen erstmals in einer auf ihre spezielle Schutzbedürftigkeit bezogene Menschenrechtskonvention bedacht wurden. Mit der Behindertenrechtskonvention, dem darin verbürgten Recht auf politische Teilhabe und dem Grundgedanken der Inklusion behinderter Menschen, entwickelte sich eine immer lauter werdende Kritik zum Wahlrechtssauschluss behinderter Menschen nach § 13 Nr. 2 und 3 des deutschen Bundeswahlgesetzes. In Deutschland sind von diesem Wahlrechtsausschluss in etwa 10.000 Menschen unter Totalbetreuung betroffen. Die Ausschlussnormen sehen vor, dass Menschen unter einer gesetzlichen Totalbetreuung oder jene, die Aufgrund von Schuldunfähigkeit nach einer Straftat in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht sind, vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen werden. Die Behindertenrechtskonvention enthält in Art. 29 lit. a) eine Norm zur politischen Teilhabe behinderter Menschen, die ein inklusives Wahlrecht suggeriert. Ein inklusives Wahlrecht für alle Bürgerinnen und Bürger, auch jene mit schweren Behinderungen, welche möglicherweise keine Wahlentscheidung ohne eine Assistenz oder gar keine Wahlentscheidung treffen können, weil sie sich beispielsweise in einem komatösen Zustand befinden, wird immer wieder stark diskutiert. Die mögliche Einflussnahme Dritter ist ein Einwand, der häufig im Zusammenhang mit dem Wahlrecht für Menschen mit Behinderungen genannt wird. Ein häufig genanntes Gegenargument in der Literatur ist, dass die staatliche Fürsorge verantwortlich ist, Beeinflussungen oder Betrug bei der Stimmabgabe zu verhindern. Danach wird einerseits der Mensch gesehen, der nicht in der Lage scheint, seine Meinung frei zu äußern und in weiten Teilen als nicht politisches Wesen wahrgenommen wird. Andererseits verpflichten sich Staaten dazu, den Grundsatz der Inklusion in ihren Hoheitsgebieten umzusetzen und Menschen mit Behinderungen in ihre Gesellschaft einzubinden beziehungsweise sie nicht aus dieser zu exkludieren.

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Schlagwörter

Menschenrechte, UN-BRK, Wahlrechtsgrundsätze, UN-Behindertenrechtskonvention, Wahlrecht, Menschen mit Behinderung