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Geschlecht, Sexualität und Menschenrechte

Zum rechtsethischen Problem der Gleichbehandlung von Menschen mit abweichenden sexuellen Präferenzen

Ulrich W. Diehl

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Geisteswissenschaften, Kunst, Musik / Philosophie

Beschreibung

Essay aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, Ästhetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: ---, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg (Philosopisches Seminar), Veranstaltung: ---, Sprache: Deutsch, Abstract: Biologisch und evolutionär betrachtet gibt es in der menschlichen Gattung zwei Geschlechter. Die Rede von einem ‘Dritten Geschlecht’ ergibt auf der biologischen Ebene keinen Sinn. Die bipolare geschlechtliche Zuordnung von Männern und Frauen ist eine biologische und evolutionäre Tatsache. Da sie in allen Kulturen der Menschheit eine kulturelle Normalität darstellt, handelt es sich dabei um eine anthropologische Konstante. Die sozialen Konventionen der Paarung und die kulturellen Normen der Heirat und Familiengründung variieren jedoch teilweise von Kultur zu Kultur. Intersexualität ist eine biologische Anomalie, die von Humanmedizinern anhand von anatomischen Merkmalen festgestellt werden kann, und damit auch ein psychologisches Problem für Betroffene und Angehörige werden kann. Homosexualität, Bisexualität und Transsexualität hingegen sind weder biologische Gattungen noch anatomische Befunde, sondern abweichende sexuelle Präferenzen aufgrund genetischer oder psychischer Veranlagungen oder lebensgeschichtlich entwickelter Neigungen. Menschen mit einer abweichenden biologischen Veranlagung oder abweichenden sexuellen Präferenzen verdienen jedoch ethisch den Respekt ihrer menschlichen Würde und ihnen stehen deswegen auch rechtlich alle Bürger- und Menschenrechte zu. Aus der Anerkennung von abweichenden sexuellen Veranlagungen und Neigungen kann jedoch keine Notwendigkeit auf eine politische Abschaffung des besonderen rechtsstaatlichen Schutzes von Ehe und Familie durch das Grundgesetz hergeleitet werden. Freiheit, Gleichheit vor dem Gesetz und Gerechtigkeit für möglichst viele Bürger und Menschen kann es jedoch nur in einer rechtsstaatlichen Ordnung geben, die Grund- und Menschenrechte garantiert. Eine Gleichheit vor dem Gesetz für Menschen mit abweichenden sexuellen Veranlagungen und Neigungen ergibt sich bereits aus den allgemeinen Grund- und Menschenrechten. Eine rechtliche Gleichstellung kann es jedoch immer nur unter Gleichen geben, aber nicht unter Ungleichen. Die rechtsethischen Probleme einer angemessenen Gleichstellung sind nach dem juridischen Grundsatz zu behandeln, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist.

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Schlagwörter

Geschlecht Sexualiät Grundrechtee