img Leseprobe Leseprobe

Fixierung der StA auf Zustimmungserklärung gem. § 257 & Entfallen der Bindungswirkung

Wissenschaftliche Diskussion und bisherige Rechtssprechung

Maura Larissa Posth

PDF
15,99
Amazon iTunes Thalia.de Weltbild.de Hugendubel Bücher.de ebook.de kobo Osiander Google Books Barnes&Noble bol.com Legimi yourbook.shop Kulturkaufhaus ebooks-center.de
* Affiliatelinks/Werbelinks
Hinweis: Affiliatelinks/Werbelinks
Links auf reinlesen.de sind sogenannte Affiliate-Links. Wenn du auf so einen Affiliate-Link klickst und über diesen Link einkaufst, bekommt reinlesen.de von dem betreffenden Online-Shop oder Anbieter eine Provision. Für dich verändert sich der Preis nicht.

GRIN Verlag img Link Publisher

Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Sonstiges

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 15, Universität Hamburg (Fakultät für Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit untersucht anhand einer umfassenden Analyse des BGH Urteils BGH NStZ 2013, 51 sowie vorangegangener Entscheidungen zur selbigen Thematik, welche Rolle die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft bei der Verständigung nach § 257c StPO spielt. Es wird untersucht, ob die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einem Verständigungsvorschlag in der gerichtlichen Praxis als erforderlich angesehen wird. Außerdem wird überprüft, inwieweit die Entscheidung des BGH, eine einmal erteilte Zustimmung als unwiderruflich anzusehen, mit strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Schließlich geht die Bearbeitung auf die Bindungswirkung eines Verständigungsvorschlags für das Gericht ein.

Weitere Titel in dieser Kategorie
Cover Römisches Seehandelsrecht
Gaius Q. Maiorstramini
Cover Ein Leben für den Parlamentarismus
Institut für Parlamentarismus und Demokratiefragen

Kundenbewertungen

Schlagwörter

Zustimmungserklärung, Verständigungsvorschlag, § 257 c StPO, § 257c Absatz 4 Satz 1 StPO, Bindungswirkung, Strafrahmen, § 257 c Abs. 3 Satz 4 StPO