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Interoperabilität medizinischer Patientendaten nach der Richtlinie 2011/24/EU abgestützt nach Art. AEUV 211

Renato Gunc

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Internationales Recht, Ausländisches Recht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 4.3, Universität Bern (Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Europa- und Wirtschaftsvölkerrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 9. März 2011 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung herausgegeben. Abgestützt auf die Empfehlung 2008/594/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 zur grenzübergreifenden Interoperabilität elektronischer Patientendatensysteme soll die Richtlinie die strategische i2010-Initiative für Wachstum und Beschäftigung fördern. Abgestützt auf Art. AEUV 211 zur Internationalen Zusammenarbeit wollen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten. In der Empfehlung wird darauf hingewiesen, dass durch den Einsatz von bewährten IKT-gestützten Lösungen (elektronische Gesundheitsdienste) die zukünftigen Herausforderungen gemeistert und die Qualität und Sicherheit der Gesundheitsinformationen gegenüber den herkömmlichen Formen der Patientenakten gesteigert werden können. Mit dem Artikel AEUV 168ff. Beitrag der Union zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsniveaus verpflichtet sich die Union ebenfalls zur Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten, ebenso zur Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern wie der Schweiz und den zuständigen internationalen Organisationen. In der Schweiz wurde 2013 ein Rahmengesetz auf Stufe Bund als Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG)1 initiiert. Die Gesetzesvorlage hat zum Ziel, die Voraussetzungen für die Bearbeitung der Daten des elektronischen Patientendossiers zu regeln. In der Botschaft 2 zum EPDG wird das Verhältnis zum europäischen Recht thematisiert, jedoch wurde keine abschliessende Regelung für die Interoperabilität beider Systemen gegeben. Dies weil die EU hierzu noch keine rechtlichen Voraussetzungen definiert hat. Im Hinblick auf die aus dem AEUV Artikel 168ff. festgelegte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Förderung der Zusammenarbeit mit Dritt- Ländern wird deutlich, dass eine Grundlage für die zukünftige Interoperabilität und Regelung notwendig sein wird. Mit den elektronischen Mitteln wie eHealth wird die notwendige Zusammenarbeit noch verstärkt. Die EU hat die Schwierigkeiten und Notwendigkeit zur Regelung erkannt, da durch die Personenfreizügigkeit und die Dienstleistungsverkehrsabkommen die EU-Bürger die freie Wahl der medizinischen Leistungen haben und dadurch die Patientenströme im EU-Raum zunehmen.

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Schlagwörter

Interoperabilität von medizinischen Daten