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Die Mitwirkung der Personalvertretung am Beispiel der Vorlagepflicht des Originalarbeitsvertrages eines neu einzustellenden Mitarbeiters: Eine personalvertretungsrechtliche Betrachtung unter Berücksichtigung des Landesdatenschutzgesetzes Sachsen-Anhalts

Jana Henning

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Arbeits-, Sozialrecht

Beschreibung

In der Bundesrepublik Deutschland besteht nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Landesebene ein Personalvertretungsrecht in den öffentlichen Verwaltungen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Beschäftigten einen kollektiven Schutz in ihrer Dienststelle genießen können. Der Grundgedanke des Gesetzgebers ging dahin, dass die Personalvertretung mit der Dienststelle eine partnerschaftliche Stellung in der Verwaltung einnehmen soll. In § 2 des Landes- wie auch des Bundespersonalvertretungsgesetzes wird zum Ausdruck gebracht, dass beide Parteien in den vom Gesetz vorgegebenen Angelegenheiten vertrauensvoll und unter Beachtung der Gesetzmäßigkeiten sowie bestehenden Tarifverträgen zum Wohle der Beschäftigten zusammenarbeiten sollen. Doch nicht immer sind sich Personalvertretung und Dienststelle einig. Diese Untersuchung beantwortet am Beispiel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt die Frage, ob der Personalvertretung das Recht zusteht, einen Anstellungsvertrag bei Neueinstellungen vor Unterzeichnung des neu einzustellenden Beschäftigten und nach Unterzeichnung der Dienststelle vorgelegt zu bekommen. Ein Tarifvertrag findet hierbei keine Anwendung. Auch die vormals bestandene Regelungsabrede zur Anwendung von vereinbarten Musterarbeitsverträgen zwischen Dienststelle und Personalvertretung besteht nicht mehr. Anliegen der Personalvertretung war es, das hierdurch überprüft werden kann, ob ggf. Änderungen des bereits vorhandenen Musterarbeitsvertrages vorgenommen wurden oder nicht. Des Weiteren wurde argumentiert, dass hierdurch Ungleichbehandlungen unter den einzelnen Beschäftigten aufgedeckt und solchen entgegen gewirkt werden könnte. Die Dienststelle hingegen will weiterhin den bestehenden Musterarbeitsvertrag zur Anwendung kommen lassen und wäre aus Kulanz bereit, ein halbes Jahr nach Ablauf der bestehenden Regelungsabrede, die Arbeitsverträge nach Unterzeichnung dem Personalrat vorzulegen. Hintergrund ist, dass das Vertrauen beider Parteien wieder hergestellt werden soll. Danach will die Dienststelle auch ohne Überprüfung der Personalvertretung Arbeitsverträge abschließen. Im Zweiten Teil dieses Buches wird im Hinblick auf die Fragestellung überprüft, ob eventuelle datenschutzrechtliche Bestimmungen auf Landes- bzw. Bundesebene dieser Überprüfung entgegenstehen würden.

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Schlagwörter

Personalrat, Landespersonalvertretungsrecht Sachsen-Anhalt (LPersVG), Arbeitsrecht, Bundespersonalvertretungsrecht (BPersVG), Personalvertretung, Arbeitsvertrag, Mitbestimmung