Der Schutz öffentlichen Vermögens durch § 263 StGB

Zur Anwendbarkeit des 263 StGB und zum Vorliegen eines Vermogensschadens bei Angriffen auf inlandisches offentliches Vermogen sowie auf Vermogen der Europaischen Gemeinschaften

Sebastian Berger

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Recht

Beschreibung

In Zeiten immer knapper werdender öffentlicher Mittel gewinnt der Schutz des öffentlichen Vermögens mehr und mehr an Bedeutung. Diese Untersuchung geht der Frage nach, welchen Beitrag dabei § 263 StGB zu leisten vermag. Dazu beleuchtet die Studie zunächst eingehend den Schutzbereich des § 263 StGB in Bezug auf öffentliches Vermögen - bezieht dabei rechtsvergleichend auch die schweizerische und österreichische Betrugsdogmatik ein - und arbeitet sodann die Problematik des Vermögensschadens auf, die den Schwerpunkt der Untersuchung bildet: Im Mittelpunkt stehen dabei Fragen aus dem Bereich des Anstellungsbetrugs. Darüber hinaus wird auch auf die aktuelle Problematik der sog. Haushaltsuntreue geblickt. Die Untersuchung kommt für § 263 StGB zu dem Ergebnis, daß sich dort - ohne daß es dazu der Annahme eines "wesensmäßigen" Unterschieds zwischen öffentlichem und privatem Vermögen bedarf - mit einer wirklich konsequent gehandhabten objektiv-individuellen Betrachtungsweise bei Angriffen auf öffentliches Vermögen sowohl kriminalpolitisch als auch dogmatisch befriedigende Ergebnisse erzielen lassen. Daneben zeigt die Arbeit die neuesten Beschreibungen zu einem verstärkten strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften auf. In rechtshistorischer Hinsicht findet sich eine Darstellung der Behandlung des Betrugs zum Nachteil öffentlichen Vermögens in der DDR bzw. der Sowjetischen Besatzungszone. Zum Autor: Dr. Sebastian Berger wurde 1970 in Freiburg i. Br. geboren. 1990 bis 1995 Studium der Rechtswissenschaften an der Universitäten Freiburg und Göttingen. 1995 Erste Juristische Staatsprüfung. Sodann Tätigkeit an der Universität Freiburg als Arbeitsgemeinschaftsleiter und Korrekturassistent. Doktorand bei Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Klaus Tiedemann. 1999 Promotion. Seit September 1999 Rechtsreferendar in Bremen.

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