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Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft

Andor Cseszlai

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Handels-, Wirtschaftsrecht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 10,0, Ludwig-Maximilians-Universität München, Veranstaltung: Schwerpunktseminar im Kapitalgesellschafts-, und Kapitalmarktrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die praktische Relevanz von Beratungsverträgen mit Aufsichtsratsmitgliedern gewann in der Literatur wie auch in der Rspr. zunehmend an Aufmerksamkeit. Grund dafür waren sachlich ungerechtfertigt erfolgte Entgeltzahlungen, die mangelnde Publizität, welche das Thema unter Aktionären genoss sowie die hohen Entgelte, mit denen beratende Tätigkeiten vergütet worden sind. Diesem Trend versucht die zweite Aktionärsrechterichtlinie (ARRL II) sowie deren Umsetzung ins deutsche Recht in Gestalt des ARUG II für börsennotierte Aktiengesellschaften entgegenzuwirken, während für nicht-börsennotierte Gesellschaften derzeit kein vergleichbarer Rahmen vorgesehen ist. Die Arbeit geht der Frage nach, ob die von Teilen der Literatur vorgebrachten Punkte stichhaltig sind, oder ob die von der Rspr. entwickelten Grundsätze weiterhin Gültigkeit behalten sollen, was für Alternativen zur Erreichung von Transparenz in Betracht kämen, sowie ob im Lichte der neuen europäischen Vorgaben für nicht-börsennotierte Gesellschaften eine andere Bewertung angezeigt ist. Die Herangehensweise der Rspr. knüpft vielmehr an den Anwendungsbereich der einschlägigen Regelungen an, und versucht diese kontinuierlich auszuweiten, um damit Umgehungsalternativen den Boden zu nehmen. Diese Sichtweise fand zuletzt auch im Rahmen des Fresenius-Entscheidung des BGH erneut Bestätigung. Teile der Literatur hingegen erachten die Judikatur der Rspr. als zu extensiv und bemängeln, dass sie zu einer nicht hinnehmbaren Beschränkung des Handlungsspielraums von Unternehmen führt, sowie dass auf die Spezifika der Vertragspraxis nicht genügend Rücksicht genommen wird, womit die Rspr. insgesamt ein kontraproduktives Resultat erhält.

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Schlagwörter

Beratungsvertrag, Aktiengesellschaft, Aufsichtsratsmitglied