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Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 43 GmbHG

§§ 15a, b InsO

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Handels-, Wirtschaftsrecht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2022 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Rahmen dieser Seminararbeit werden primär die Pflichten nach § 43 GmbHG sowie §§ 15a und b InsO und die damit Verbundene Geschäftsführerhaftung behandelt. Seit ihrer Einführung erfreut sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung großer Beliebtheit unter den Unternehmensgründern. Schon in der zweiten Hälfte des 19 Jahrhunderts hat sich gezeigt, dass eine Haftungsbeschränkung auf das Kapital einer Gesellschaft, wie es bei der Aktiengesellschaft der Fall ist, auch für kleinere und mittelständische Unternehmen attraktiv wäre. Noch im kaiserlichen Deutschland wurde daher das Konstrukt der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als „kleine Schwester“ der Aktiengesellschaft geschaffen. Hierzu wurde im Jahr 1892 das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) erlassen. (...) Kraft Eintragung wird eine GmbH eine juristische Person und damit Träger von Rechten und Pflichten (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Die Rechtspersönlichkeit endet mit der Löschung im Handelsregister. Handlungsfähig wird die Gesellschaft jedoch erst durch die Organe, insbesondere den Geschäftsführer. Dieser vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 Abs. 1 GmbHG), ist jedoch verpflichtet die Beschränkungen einzuhalten, welche durch den Gesellschaftsvertrag oder durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Eine Beschränkung im Außenverhältnis hat jedoch keine rechtliche Wirkung (§ 37 Abs. 2 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes (§ 35 Abs. 2 GmbHG). Die Geschäftsführer sind in Angelegenheiten der Gesellschaft zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verpflichtet, die Verletzung ihrer Obliegenheiten ist mit Haftung gegenüber der Gesellschaft verbunden (§ 43 GmbHG).

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Haftung, GmbH, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, GmbHG, Gesellschafter, Gesellschaft, § 15b InsO, § 15a InsO, InsO, § 43 GmbHG