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Verbraucherschutz im BGB

Eugen Nickel

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Handels-, Wirtschaftsrecht

Beschreibung

Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Bergische Universität Wuppertal, Sprache: Deutsch, Abstract: Wird zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ein Vertrag geschlossen, so besteht für den Verbraucher bei bestimmten Vertragstypen bzw. bei Verträgen, die unter bestimmten Umständen zustande kommen, insbesondere aufgrund des Informationsdefizits und infolge unsachlicher Beeinflussung die Gefahr, dass er vom Unternehmer übervorteilt wird. Die Gefahr besteht u. a. darin, dass der Verbraucher einen Vertrag abschließt, den er eigentlich gar nicht abschließen will, oder auch darin, dass er einen Vertrag mit solchen Vertragsbedingungen abschließt, die ihn unangemessen benachteiligen. Deshalb wird der Verbraucher in solchen Fällen durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften besonders geschützt. Im deutschen Recht gibt es kein gesondertes Gesetz, das alle Fragen des Verbraucherschutzrechts regeln würde. Verbraucherschutzrecht ist vielmehr auf eine Vielzahl von Gesetzen verstreut. Die zentralen Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers vor einer Übervorteilung bei Vertragsschluss mit einem Unternehmer finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Sie werden durch Vorschriften im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB), im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) sowie in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) ergänzt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Weitere Vorschriften finden sich etwa im Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Ferner wird der Verbraucher im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) vor fehlerhaften Produkten außerhalb vom vertraglichen Schuldverhältnis besonders geschützt. Kommt es bei einem Verbraucher durch den Fehler eines Produkts zu Schäden, so ist der Hersteller des Produkts dazu verpflichtet, dem Verbraucher den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Verbraucher wird im ProdHaftG insoweit besonders geschützt, dass es dort eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers begründet wird, während in solchen Fällen grundsätzlich nur derjenige zum Schadensersatz verpflichtet ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt (§ 823 Abs. 1 BGB). U. a. wird der Verbraucher auch im Wettbewerbsrecht, vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt. Das UWG enthält Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers vor unlauteren Wettbewerbshandlungen, insbesondere vor irreführender Werbung sowie unzumutbarer Belästigung.

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