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Verhältnis von § 28h SGB IV zu § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV

Jacqueline Stoj

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Handels-, Wirtschaftsrecht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Hochschule Anhalt - Standort Bernburg, Veranstaltung: Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die gesetzlich geregelte Sozialversicherung ist ein wichtiges Element der Sozialpolitik der Bundesregierung. Sie soll die Mehrheit der Bevölkerung vor existenzgefährdenden Schäden (Verdiensteinbußen und -ausfall), die beispielsweise in Folge von Krankheiten oder Minderungen der Arbeitsfähigkeit entstehen, schützen. Die Sozialversicherung umfasst die Versicherungszweige der Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, soziale Pflegeversicherung und der Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung). Eine essentielle Voraussetzung für das Inkrafttreten einer Versicherung ist die Beitragszahlung. Für die Kran-kenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung ist ein gemeinsamer Beitrag, der sogenannte Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV, zu zahlen. Dieser beinhaltet sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile. Jedoch ist laut § 28e Abs. 1 SGB IV der Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages stets der Arbeitgeber. Dieser zieht, auf Grundlage seines Rechtsanspruchs aus § 28g SBG IV, den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer ab. Zahlungsempfänger des Gesamtsozialversicherungsbeitrages sind die Einzugsstellen (Kranken-kassen). Außerdem sind die Einzugsstellen für das Meldeverfahren und die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe verantwortlich, § 28h SGB IV. Auch für die Prüfung bei den Arbeitgebern waren die Einzugsstellen bis zum 13.12.1995 uneingeschränkt zu-ständig. Allerdings wurde diese Aufgabe durch das dritte Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches sukzessiv auf die Rentenversicherungsträger übertragen. Seit dem 01.01.1999 übernehmen diese vollständig die Prüfung bei den Arbeitgebern gemäß § 28p SGB IV. Im Rahmen dieser Prüfung erwachsen den Rentenversicherungsträgern Befugnisse, die ansonsten nur den Einzugsstellen zustehen. Ziel dieser Hausarbeit soll es sein, das Verhältnis von § 28h SGB IV zu § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zu klären. Dabei wird zunächst der Anwendungsbereich des § 28h WGB IV dargestellt und anschließend der Regelungsinhalt des § 28p SGB IV untersucht. Danach können die gewonnen Erkenntnisse in einer zusammenfassenden Gegenüberstellung der beiden Normen nachvollzogen werden. In einer letzten Betrachtung schließt sich die Besprechung verschiedener Sachverhalte mit Bezug auf die Normen des § 28h und § 28p SGB IV an.

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Schlagwörter

Gesamtsozialversicherungsbeitrag, § 28h, Prüfung bei den Arbeitgebern, Anfrageverfahren, Rentenversicherungsträger, abgeleiteter Verwaltungsakt, § 28p, Einzugsstellen