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Widerstandsrecht und Widerstandspflicht bei Carl Schmitt und in der aktuellen Rechtsprechung

Tillmann Grüneberg

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / ÷ffentliches Recht, Verwaltungs-, Verfassungsprozessrecht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,7, Universität Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultät- Lehrstuhl für öffentliches Recht und Neuere Rechtsgeschichte), Veranstaltung: Der lange Weg nach Den Haag- Verfassungs-und völkerrechtliche Hürden bei der Etablierung einer ständigen Internationalen Strafgerichtsbarkeit, Sprache: Deutsch, Abstract: „Wenn Recht zur Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht“ Das Wesen der Demokratie zeigt sich in dieser Handlungsmaxime für mich in aller Deutlichkeit. Es ist der Wunsch und Anspruch, dass jedes Individuum in einer demokratischen Gesellschaft dazu verpflichtet diese zu verteidigen und so Stabilität und Funktionalität herzustellen. Die junge Weimarer Republik ging zu Grunde, weil „keiner“ bereit war sie zu verteidigen. Daraus zogen die Grundgesetzväter ihre Lehren und erhoben das Widerstandsrecht in den Verfassungsrang. Sie vertrauten dabei implizit auf zwei Prämissen, zum einen das in einem demokratischen Staat eine Mündigkeit von Bürgern erreicht werden könne, die ein Urteil über Recht und Unrecht möglich mache und zum anderen das aus dem empfundenen Unrecht, die aktive Verteidigung des Rechts erwachse. So wird aus dem Widerstandsrecht auch eine Widerstandspflicht abgeleitet. Diese Widerstandspflicht soll Gegenstand dieser Arbeit sein. Ich möchte eine Antwort auf die Frage finden, ob es so etwas wie eine Widerstandpflicht überhaupt geben kann und wenn ja, wie weit sie reicht. Ausgangspunkt wird dabei das Verteidigungsgutachten von Carl Schmitt für die „ordinary business man“ in den Nürnberger Kriegsverbrecher Prozessen sein. Danach will ich mich der heutigen Rechtslage zuwenden und anhand eines aktuellen Falles, Schwierigkeiten aufzeigen. Am Ende will ich dann noch einmal in eine grundsätzliche philosophische Betrachtung des Sachverhaltes übergehen, um dann am Ende den Versuch einer Antwort auf die Frage zu geben.

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Schlagwörter

rechtsprechung, widerstandspflicht, carl, schmitt, widerstandsrecht