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Das Gesetzlichkeitsprinzip in England

Matthias Reiner

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Internationales Recht, Ausländisches Recht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 16,00, Universität Augsburg (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Schwerpunktseminar "Nullum crimen, nulla poena sine lege", Sprache: Deutsch, Abstract: Wohl jeder gewissenhafte Jurist in Deutschland kennt das Gesetzlichkeitsprinzip, welches meist in lateinischem Gewand als „Nullum crimen, nulla poena sine lege“ (zu Deutsch: Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz) auftritt. Mit den Worten „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“ ist das Prinzip in Deutschland prominent in Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB niedergeschrieben. In England erhielt das Gesetzlichkeitsprinzip jedoch erst durch die Implementierung der Europäischen Menschenrechtskonvention 1998 eine – im kontinentaleuropäischen Verständnis - unmittelbare Rechtsgrundlage. Es gibt jedoch Anzeichen dafür, dass sich die englischen rechtssetzenden, wie auch die rechtsanwendenden Organe schon lange Zeit vorher an das Gesetzlichkeitsprinzip hielten. In dieser Untersuchung wird deshalb mit einem Blick auf die Rechtsgeschichte Englands die tiefergehende Grundlage für das Gesetzlichkeitsprinzip herausgearbeitet. Insbesondere der grundlagenbewusste Jurist verknüpft die englische Rechtskultur mit dem auf Präzedenzfällen beruhenden Common Law. Wohl kaum eine andere Strafrechtsordnung in Europa unterscheidet sich derart vom deutschen Strafrecht wie die englische. Wie das System der Präzedenzfälle funktioniert, soll deshalb ebenso untersucht werden. Daran anschließend wird unter Eingehung auf die verschiedenen Ausprägungen des Gesetzlichkeitsprinzips das englische Verständnis von Strafgesetzlichkeit aufgezeigt. Um dem Leser den besten Erkenntnisgewinn zu garantieren, soll diese Darstellung unter Zuhilfenahme anschaulicher Beispiele erfolgen. Bevor ein abschließendes Fazit gezogen wird, soll noch durchleuchtet werden, wie es in England um die Gesamtkodifikation des Strafrechts steht.

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Schlagwörter

prejudice, criminal law, Richterrecht, principle of strict construction, Rückwirkungsverbot, common law, Gesetzlichkeitsprinzip, Horder, Ashworth, Bestimmtheitsgebot, Gewohnheitsrecht, case law, rule of law, maximum certainty principle, Analogieverbot, England, Nullum crimen nulla poena sine lege