Werbung für eine terroristische Vereinigung im Spannungsfeld zur Meinungsäußerungsfreiheit
Timo Junker
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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / ÷ffentliches Recht, Verwaltungs-, Verfassungsprozessrecht
Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 14,00, Universität Hamburg (Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Juristische Zeitgeschichte), Veranstaltung: Seminar - Die Strafverfahren gegen die Rote Armee Fraktion im Spiegel der strafjuristischen Zeitgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: Die entscheidende Frage lautet, ob überzeugende Gründe bestehen, die Sympathie-Werbung für eine terroristische Vereinigung als nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt, sondern als strafwürdig anzusehen. Im Jahr 2002 hob der Gesetzgeber die Strafbarkeit der Sympathie-Werbung auf. Der Weg, den Rechtsprechung, Literatur und der Gesetzgeber bis zu dieser Entscheidung gegangen sind, wird im Rahmen dieser Arbeit nachgezeichnet und kritisch hinterfragt. Es soll dabei auch geklärt werden, inwieweit die Pönalisierung von Sympathie-Werbung geeignet, erforderlich und nicht zuletzt angemessen war, um der linksterroristischen Bedrohung zu begegnen. Den Schwerpunkt der Bearbeitung bildet der Zeitraum von der Einführung des §129a StGB 1976 bis 1989, während die neuere Entwicklung des Paragraphen nur zur Kontrastierung aufgegriffen wird.
Kundenbewertungen
Rote Armee Fraktion, Strafverfahren gegen die RAF, terroristische Vereinigung, RAF, Meinungsäußerungsfreiheit, Strafverfahren gegen die Rote Armee Fraktion, Werbung für eine terroristische Vereinigung, strafjuristische Zeitgeschichte, juristische Zeitgeschichte