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Auslegung von Art. 121a BV

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / ÷ffentliches Recht, Verwaltungs-, Verfassungsprozessrecht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 5.0 Schweiz, Fachhochschule St. Gallen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit untersucht die Auslegung von Verfassungsbestimmungen im Allgemeinen sowie die Auslegung des Art. 121a BV und ausgewählter Rechtsprechung des Bundesgerichts im Besonderen. Anlass zur genaueren Betrachtung geben die mit der Volkinitiative «Gegen Masseneinwanderung» vom 09. Februar 2014 angenommene Verfassungsbestimmung Art. 121a BV und deren Übergangsbestimmung Art. 197 Ziff. 11 BV1, welche in der Lehre und Rechtsprechung und auch innerhalb der Schweizer Bevölkerung zu einem aussergewöhnlich intensiven Diskurs geführt haben. An den Anfang zu stellen ist ein Grundlagenkapitel über die Auslegung neuer Verfassungsbestimmungen (Kap. 2). Dieses beschäftigt sich mit dem sog. Auslegungsziel und Problemkreisen und liefert einen Überblick über die allgemeinen Auslegungsmethoden. Es wird auf die einzelnen Auslegungsmethoden nur soweit eingegangen, als diese für die Auslegung des Art. 121a BV und Art. 197 Ziff. 11 BV von Belang sind. Darauf aufbauend folgt ein Kapitel zu den Auslegungshypothesen des Art. 121a BV (Kap. 3). In Anbetracht der vielfältigen Auslegungsmöglichkeiten, die auch in der Lehre weitestgehend behandelt wurden, werden die Grundlagen nicht erschöpfend diskutiert sondern auf das Wesentliche reduziert. Es sollen primär die Divergenzen zwischen den verschiedenen Hypothesen aufgezeigt werden. Dies geschieht v.a. im Hinblick auf die Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich der Auslegung von Verfassungsbestimmungen (Kap. 4). Ausgehend von der «obiter dictum»-Problematik und der Gewaltenteilungslehre sowie der Organkompetenz des Bundesgerichts, sollen im darauffolgenden Kapitel die Grenzen der funktionalen Zuständigkeit des Bundesgerichts behandelt werden (Kap. 5). Es folgt ein Exkurs zum Verhandlungsauftrag nach Fristablauf (Kap. 6), ehe das Gutachten mit einem Fazit schliesst (Kap. 7).

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