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Die Unterscheidungskraft von Wortmarken

Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamtes sowie des Bundespatentgerichts zu § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz

Julia Kowalewsky

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Handels-, Wirtschaftsrecht

Beschreibung

Masterarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,5, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Arbeit werden zunächst die Begrifflichkeiten, Funktionen und die Arten der Marke definiert. Dann wird auf die Entwicklung der marken-rechtlichen Vorschriften eingegangen und es werden die, zur Anmeldung einer Marke erforderlichen, Voraussetzungen beschrieben. Im Hauptteil geht es um die fehlende Unterscheidungskraft als Schutzhindernis. Dabei wird auf Urteile und Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und des Bundespatentgerichts Bezug genommen. Abschließend werden die Widerspruchsrechte und Rechtswege von Markenanmeldern und Dritten aufgezeigt. Das Ziel dieser Ausarbeitung ist es herauszustellen, aus welchen Gründen das DPMA im Hinblick auf die fehlende Unterscheidungskraft bei Markenanmeldungen, zu fraglichen Entscheidungen gekommen ist. Dazu wird untersucht, wie diese Entscheidungen vom Bundespatentgericht bewertet wurden. Aufgrund der beachtlichen praktischen Bedeutung werden nur Wortmarken betrachtet. Marken sind geschützte Kennzeichen, denen bei schnell verändernden Märkten eine wachsende Bedeutung zukommt. Kunden haben Vertrauen in eine Marke und binden sich über diese an verschiedene Produkte und Unternehmen. Aus Schutzgründen sollte eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden, da die Marke ansonsten von jedermann verwendet werden kann. Bei der Anmeldung einer Marke müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Diese werden vom DPMA geprüft. Das DPMA entscheidet, ob eine Marke schutzfähig ist und in das Register des DPMA eingetragen wird. Der Eintragung einer Marke können verschiedene Schutzhindernisse entgegenstehen. Insbesondere das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) ist dabei von erheblicher praktischer Bedeutung. Vom DPMA wurden immer wieder Entscheidungen über das Bestehen von Schutzhindernissen getroffen, die dann von der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts anders bewertet wurden. Durch die Richtlinie für Markenanmeldungen des DPMA vom 13.6.2005 wurde ein Rahmen geschaffen, um die Beurteilungen nachvollziehbarer zu machen und eine einheitliche Beurteilungspraxis zu schaffen. Trotzdem werden immer wieder sehr viele Marken von den Gerichten anders beurteilt als vom DPMA.

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Schlagwörter

bundespatentgerichts, patent-, markenamtes, wortmarken, unterscheidungskraft, entscheidungspraxis, markengesetz, deutschen