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Volljährige Kinder

Alles zu Freibeträgen, Kindergeld und Erwerbstätigkeit

Akademische Arbeitsgemeinschaft (Hrsg.)

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Ratgeber / Steuern

Beschreibung

Der 18. Geburtstag ist nicht nur für Ihr Kind ein wichtiges Ereignis. Denn für Sie als Eltern beginnt jetzt steuerlich ein neuer Abschnitt. Bisher gab es die staatliche Förderung durch Kindergeld, Freibeträge für Kinder und davon abhängige steuerrechtliche Vergünstigungen ohne besondere Voraussetzungen. Ab jetzt muss ein bestimmter Grund vorliegen, damit die Förderung weiterläuft. Eltern bekommen für ein volljähriges Kind nur dann Kindergeld, wenn es sich zum Beispiel in Ausbildung befindet, noch einen Ausbildungsplatz sucht, in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist oder ein anderer Berücksichtigungsgrund vorliegt. Die Einkommensgrenze und die komplizierte und umfangreiche Berechnung der Einkünfte und Bezüge für volljährige Kinder fallen seit 2012 weg. Wie hoch das Einkommen Ihres Kindes ist, ist jetzt egal. Auch die Höhe des Vermögens Ihres Kindes spielt keine Rolle. Liegt ein Berücksichtigungsgrund vor, stehen Ihnen das Kindergeld und die steuerlichen Vergünstigungen für Kinder zu. So weit so gut. Oder auch nicht. Denn vor allem das Thema Berufsausbildung hat es in sich. Bis 2011 wurde zum Beispiel nicht unterschieden, ob sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet oder ob es schon eine zweite Berufsausbildung absolviert; die Regeln zur Einkommensgrenze waren in beiden Fällen gleich. Seit 2012 wird sehr genau zwischen erster und zweiter Berufsausbildung unterschieden. Erster Stolperstein: erste oder zweite Berufsausbildung? Ob Ihr Kind während der Berufsausbildung arbeitet (z. B. neben dem Studium jobbt) und wie viel es dabei verdient, spielt keine Rolle mehr - allerdings nur während der ersten Berufsausbildung. Zweiter Stolperstein: "Schädliche" Erwerbstätigkeit. Absolviert Ihr Kind eine weitere Berufsausbildung, wird genauer hingeschaut: Das Kind darf dann nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sein oder nur einen Mini-Job ausüben. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist ebenfalls "unschädlich". Dritter Stolperstein: 20-Stunden-Grenze. Nach dem Gesetz ist eine Erwerbstätigkeit bis zu einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden unschädlich. Hierbei ist nach Auffassung der Verwaltung die mit Ihrem Kind vertraglich vereinbarte Arbeitszeit entscheidend. Viele Eltern ahnen gar nicht, was auf sie zukommt. Denn es kann passieren, dass sich mit der Volljährigkeit ihres Kindes nichts an ihren Verhältnissen ändert, aber trotzdem das Kindergeld wegfällt. Da ist es wichtig, frühzeitig Bescheid zu wissen und rechtzeitig zu reagieren, damit das Kindergeld erhalten bleibt. Mit diesem Beitrag klären wir viele Detailfragen, zeigen mögliche Stolpersteine auf und bieten Problemlösungen an. 

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Schlagwörter

zweite Berufsausbildung, Ausbildung, steuerliche Vergünstigungen, volljährige Kinder, Ausbildungsplatz, Übergangszeit, Steuern, Kinder, volljährig, erste Berufsausbildung, Kindergeld, 20-Stunden-Grenze, Freibeträge