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Criminal Compliance – unternehmensinterne Maßnahmen zur Korruptionsprävention

Hendrik Meyer

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Sonstiges

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, FOM Hochschule für Oekonomie und Management gemeinnützige GmbH, Hochschulstudienzentrum Hamburg, Veranstaltung: Wirtschaftsstrafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: A.Criminal Compliance – Was ist das? Compliance bedeutet geltende Gesetze und Regelungen in Übereinstimmung mit dem gesellschaftlichen Handeln zu bringen. Durch unternehmensinterne Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass das Unternehmen und alle damit beteiligten Personen (Stakeholder)rechtmäßig handeln und über gesetzliche Regelungen informiert werden. Die wohl bedeutendste Aufgabe besteht neben der Sicherung, Innovation und Überwachung in der Risikominimierung und Haftungsvermeidung. Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung eines Compliance-Management-Systems (CMS)erläutert und Maßnahmen dieses Systems angeführt, die korruptionspräventiv eingesetzt werden können bzw. teilweise eingeführt werden müssen. I. Rechtliche Vorgaben der Prävention Eine allgemeine Regelung für Compliance, die rechtsverpflichtend ist, existiert nicht. Jedoch lässt sich aus § 130 OWIG ableiten, dass der Inhaber eines Betriebes eine sog. Garantenstellung inne hat und Aufsichtsmaßnahmen treffen muss. Der Compliance-Gedanke ist im Gesetz in allgemeinen Kompetenz- und Aufgabenzuweisungen (§§ 91 II AktG und §87 I Nr. 1 BetrVG) sowie mittelbar in Haftungsnormen(§§ 93 II , 107 III S.2, 116 AktG, § 43 II GmbHG, § 130 OWiG, § 13 StGB) zu finden. Insbesondere für Vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person kann ein Verstoß hohe Geldbußen nach sich ziehen, § 30 OWIG. Die Unternehmensleitung ist bestrebt ein System einzuführen welches ein Verstoß gegen die zahlreichen Haftungsriskren aus dem Strafrecht §§ 299, 331, 333 StGB zu verhindern. Darüber hinaus gibt es branchenabhängig die Verpflichtung der Einführung eines CMS wie z.B. in der Finanzdienstleistungsbranche gem. § 33 WPHG, § 25a KWG, der Versicherungsbranche nach § 64a VAG oder im öffentlichen Vergabeverfahren gem. § 97 GWB. 1. Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung Fraglich ist, ob das Versenden von WM-Tickets an Amtsträger eine Vorteilsannahme nach § 331 StGB und eine Vorteilsgewährung nach § 333 StGB vorliegt und damit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht oder die Versendung von WM-Tickets im Sinne von Sponsoring unbedenklich ist.

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Schlagwörter

Wirtschaftsstrafrecht, Unternehmensinterne Maßnahmen, 4 Augen Prinzip, Korruptionsprävention, Compliance, IDW PS 980, Korruption, Maßnahme bei M&A-Transaktionen - Fragenkatalog, Kronzeugenregelung, Job-Rotation, Maßnahmen, Automatischer Abgleich von Beschäftigungsdaten, Finanzdienstleistungsbranche, Compliance Officer, Criminal Compliance, OWiG, Vergabeverfahren, Vorteilsgewährung, Mitarbeiterbefragung, Selbstreinigung, Vorteilsannahme, Whistleblower