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(Wie) können Menschenrechte universell begründet werden? Die normative Letztbegründung

Benno Valentin Villwock

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Politische Soziologie

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Soziologie - Politik, Majoritäten, Minoritäten, Note: 1,0, Christian-Albrechts-Universität Kiel (Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Fakultät, Fach Politikwissenschaften), Veranstaltung: Menschenrechte – ihre Begründung und Bedeutung, Sprache: Deutsch, Abstract: In der folgenden Arbeit wird der Frage nach dem normativen Geltungsgrund der Menschenrechte nachgegangen. Wodurch können Menschenrechte normativ letztbegründet werden? Inwieweit lassen sich aus dieser normativen Letztbegründung tatsächlich Menschenrechte nach heutigem Verständnis ableiten? Welche Kritik kann an der Wahrheitsfähigkeit der Begründungsansätze, sowie an deren Potenzial, Menschenrechte nach unserem heutigen Verständnis zu begründen, angeführt werden? Im Einklang mit einschlägiger Literatur soll sich bei der Beantwortung der Ausgangsfragen auf eine religiöse, eine deontologische sowie eine konsequenzialistische Herleitung konzentriert werden. Das Spektrum umfasst somit eine theologische Begründung sowie die wesentlichen Zweige der, sich von metaphysisch Vorannahmen weitgehend zu emanzipieren versuchenden, kognitivistischen Ethik. Menschenrechte sind heute eine der großen globalen Integrationsformeln, auf Basis derer normative Legitimität für Meinungen und politische Vorhaben reklamiert werden kann. Der Wortbedeutung nach bezeichnen diese eine Gruppe von Rechten mit dem Anspruch, jedem Menschen, allein auf Grundlage der Zugehörigkeit zur menschlichen Spezies, zuzustehen. Mit den Menschenrechten wird heute ein universeller Wahrheitsanspruch verbunden, das heißt, dass diese unabhängig von der subjektiven Lebenswelt und dem hiermit verbundenen kulturellen Sozialisationsrahmen des Adressaten normative Geltung beanspruchen. Es kann nun die Frage aufgeworfen werden, worin diese besonderen Rechte des Menschen begründet sind. So wurde kritisiert, dass allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmen biologischen Gattung kein ausreichender Grund für die Zuschreibung partikularer Rechten ist. Eine rein rechtspositivistische Begründung scheint ebenfalls zunächst ungenügend. Trotz der Relevanz einer solch empirischen Perspektive scheint es lohnend, theoretisch nach einer normativen Letztbegründung der Menschenrechte zu fragen – auch, da derartige Ideen einen bedeutenden Einfluss im Prozess der sukzessiven Sakralisierung der Person hatten und für die diskursive Durchsetzung dieser Idee bis heute aktuell sind.

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Schlagwörter

normativ, Menschenrechte, normative Letztbegründung