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Konfessioneller Religionsunterricht im grundgesetzlichen Bezugsrahmen

Dominik Baumgartner

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Geisteswissenschaften, Kunst, Musik / Sonstiges

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Theologie - Sonstiges, Note: 1,0, Ludwig-Maximilians-Universität München, Sprache: Deutsch, Abstract: Dass ein konfessioneller Religionsunterricht als Institution Eingang in eine liberale Verfassung, wie das Grundgesetz, gefunden hat, ist nicht nur nicht selbstverständlich in der Verfassungsgeschichte demokratischer Staaten, sondern auch nach dem Inkrafttreten des GG selbst noch höchst umstritten. Tendenzen, die einen wertneutralen und per se säkularen Staat fordern und eine Glaubensunterweisung für bevormundend und anachronistisch halten, sind eine nicht zu relativierende Größe . Schon 1998 konstatierte Kästner: "Die im Grundgesetz verankerte Garantie des Religionsunterrichts in der öffentlichen Schule gerät rechtspolitisch – ebenso wie das staatskirchenrechtliche System der BRD – zunehmend unter Druck." Gründe für diesen wachsenden Druck äußert Heckel: "Die nahezu geschlossene Volkskirchenstruktur von 1919 ist Vergangenheit, die Säkularisierung des Lebensgefühls und die pluralistische Aufsplitterung der Gesellschaft sind weiter fortgeschritten." Ziel dieser Arbeit ist es deshalb, den Religionsunterricht auf seine verfassungsrechtlichen Grundlagen hin zu untersuchen und darzulegen, wie er sich in das Beziehungsgeflecht Staat/Kirche/Religion im GG einfügt. Ausgangspunkt dieser Betrachtungen soll das abstrakte Verhältnis von Kirche und Staat sein, da hier das Fundament zu verorten ist, wie und vor allem weshalb ein konfessionsgebundener Religionsunterricht in der Bundesrepublik überhaupt gedacht werden kann. Dabei sollen im ersten Teil sowohl staatsphilosophische, als auch staatstheoretische Überlegungen ihren Raum haben, wohingegen im zweiten Teil vor allem die spezifische Ausgestaltung des Religionsunterrichts als körperschaftliche Konkretisierung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Deutschland auf der Grundlage der Rechtsprechung und Normenkommentare thematisiert werden wird. Es soll schließlich klar werden, welchen Stellenwert der Religionsunterricht im GG und in Bezugsrahmen zu anderen staatskirchenrechtlichen Normen hat.

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Schlagwörter

konfessioneller, bezugsrahmen, religionsunterricht