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Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit als Fundament der europäischen Integration (Art. 18 AEUV)

Derya Akdag

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Internationales Recht, Ausländisches Recht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 17,0/20,0, Universität des Saarlandes (Europa-Institut), Veranstaltung: Seminar über die Aspekte des Antidiskriminierungsrechts in Deutschland, Europa und der Welt, Sprache: Deutsch, Abstract: Europa als Gedanke richtet sich gegen den gegenwärtigen Zustand der Mitgliedstaaten, da diese im Grunde genommen sehr protektionistisch und egoistisch angelegt sind. In den europäischen Gesetzesentwürfen wird daher die Entwicklungsoffenheit innerhalb der Europäischen Union hervorgehoben. Erst nach dem Ersten Weltkrieg ist die Idee einer europäischen Integration kontinuierlich weiterentwickelt worden. Dabei ist unter der europäischen Integration die Entwicklung der Europäischen Union seit ihrer Gründung zu verstehen, was auch als Integrationsprozess bezeichnet wird. Der Integrationsprozess beinhaltet sowohl die Aufnahme neuer Mitglieder bzw. die Erweiterung als auch Vertiefungen, d.h. die Intensivierung der Zusammenarbeit. Hierbei werden die Gleichrangigkeit der Mitgliedstaaten und die gleichberechtigte Teilhabe am acquis communautaire, folglich am gemeinschaftlichen Besitzstand, als Fundament des Integrationsprozesses verstanden. Darüber hinaus sind im Integrationsprozess die Supranationalität, welche die Richtung der Integration vorgibt, sowie die Homogenität, die den Grund einer einheitlichen Integrationsstruktur darstellt, zur Geltung gebracht worden. Der Motor der europäischen Integration ist der Europäische Gerichtshof, welcher einerseits durch die Auslegung der Verträge und andererseits mithilfe von Instrumentarien bei der Nichtbeachtung der Verträge erhebliche Wirkungen auf die nationalen Rechtsordnungen ausüben kann. Nach Rudolf Streinz wird die Europäische Union durch die kritische Begleitung des Europäischen Gerichtshofs - vor allem durch nationale Verfassungsgerichte - sowie mithilfe der Entwicklung der europäischen Integration nicht gefährdet, sondern durchaus gestärkt. Diese aufgezeigten Elemente der europäischen Integration sind von großer Bedeutung, denn die Europäische Union ist dabei, sich zu einer „Grundrechtsunion“ zu entwickeln.

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Schlagwörter

Diskriminierung, Europäische Integration, Antidiskriminierung, Europäische Union, Staatsangehörigkeit, Art. 18 AEUV, Fundament der EU