"Ein Kind des Verkehrs"?

Über die allmähliche Verfertigung des Rechts am Beispiel der Sicherungsübereignung um 1900

Andrea Czelk

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht

Beschreibung

„Die Sicherungsübereignung steht nicht im Gesetz, ist aber zulässig“ - mit dieser im Lehrbetrieb üblichen Darstellung scheint alles gesagt. Gleichwohl haben sich die Methodenlehren in allen politischen Umbruchsituationen auf die Sicherungsübereignung als Beispiel für eine außergesetzliche Rechtserzeugung bezogen. War es in der Weimarer Epoche die wirtschaftliche Not, welche die Zeitgenossen hadern ließ, so war es bei den Nationalsozialisten die „Heimlichkeit“ - eng verbunden mit der Kritik an den BGB-Verfassern, die eine Gesetzgebungstechnik entwickelt hatten, die mit der Idee eines „Führerwillens“ schlicht unvereinbar war. Auch nach dem Zweiten Weltkrieg erörterten so verschiedene Autoren wie Franz Wieacker, Karl Larenz, Claus-Wilhelm Canaris oder Bernd Rüthers das Verhältnis von Rechtsfortbildung und Gesetzesrecht am Beispiel der Sicherungsübereignung. So führten mit Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900 Zweifel an der Legitimität der Sicherungsübereignung in eine Methodendiskussion, die für das Selbstverständnis der Zivilrechtswissenschaft bis heute grundlegend geblieben ist.

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Schlagwörter

Nationalsozialismus, Rechtsgeschichte, Weimarer Republik, legal development, Methodenlehre, National Socialism, Privatrechtsgeschichte, extra-legal legal creation, Civil Law, property law, Privatrecht, security transfer, Rechtsfortbildung, Methodendiskussion, Weimar Republic, Sicherungseigentum, Sachenrecht, Zivilrecht, Legal History, Sicherungsübereignung, Bürgerliches Recht, Faustpfand, Gesetzespositivismus, security ownership, Legitimität, private law, außergesetzliche Rechtserzeugung, BGB, Bürgerliches Gesetzbuch, method discussion, Legitimacy, Rechtstheorie, Mobiliarhypothek