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Aufsichtspflicht bei unter 7jährigen in Einrichtungen der Jugendhilfe

Anja Schumacher Antonijevic

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Geisteswissenschaften, Kunst, Musik / Sozialpädagogik, Soziale Arbeit

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1, Hochschule Hannover, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegenden Arbeitsblätter sind Teile eines Referates, dass ich März 2004 gemeinsam mit einer Kommilitonin gehalten habe und das mit einer Eins bewertet wurde. Leider ist mir das komplette Referat irgendwie abhanden gekommen, aber auch dieser Rest ist noch informativ und gibt einen Überblick über die Thematik. Ich erhebe hier keinen Anspruch auf Vollständigkeit, es müssen noch Teile bearbeitet werden, aber es ermöglicht einen guten Einstieg in dieses Gebiet. „Rechtskenntnisse und Rechtsinformation können, sollen und dürfen pädagogisches Handeln nicht ersetzen oder in seinen Inhalten gestalten. Sie sind aber wichtige Aspekte, um pädagogisch orientierte Aktivitäten in Kenntnis der rechtlichen Bestimmungen gelassen souverän und autonom gestalten zu können.“(Sahliger, S.13/14) § 828 (1) BGB: Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht zuständig. Das führt das Thema Aufsichtspflicht oft zu Irritationen und Missverständnissen und es ist unmöglich ist, Kriterien einer ausreichenden Aufsicht genauestens gesetzlich festzulegen. Gewisse Richtlinien sind aber aus den verschiedenen Gerichtsurteilen zu ermitteln, obwohl die sich immer auf verschiedene Einzelfälle beziehen. Entscheidend ist immer wieder der spezielle Umstand der jeweiligen Situation, in der sich ein aufsichtspflichtiges Kind befindet.

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Schlagwörter

Jugendhilfe, Einrichtungen, Aufsichtspflicht