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Unionsbürgerschaft

Siegfried Schwab, Silke Schwab

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Internationales Recht, Ausländisches Recht

Beschreibung

Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,2, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim (Fachrichtung Öffentliche Wirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Raum der Freiheit, der Sicherheit im Rahmen einer liberalisierten Ordnungspolitik und des Rechts zur inneren Liberalisierung und Aufhebung der Binnengrenzen ist größer geworden, Nettesheim, Grundrechtskonzeption des EuGH. Mit der EU Grundrechtscharta wird die Hoffnung auf einen weiter verbesserten Grundrechtsschutz gegen Akte der EU verbunden. Zahlreiche Artikel sind den EMRK Garantien nachgebildet. Art. 52 Abs. 3 GrCh regelt den Einfluss der EMRK im Recht der Charta querschnittartig. Der Vertrag von Lissabon greift die Neubestimmung der Grundlagen und des System des Grundrechtsschutzes neu auf. Die Grundrechte verstärken die marktrechtlichen Grundfreiheiten im Sinne eines verschärften Rechtfertigungszwangs für beabsichtigte Beschränkungen. Sie sichern damit individuelle Freiräume. Gleichzeitig können sie aber auch Rechtfertigungsstandards für Einschränkungen der Marktfreiheiten bilden, vgl. Skouris, Das Verhältnis von Grundfreiheiten und Grundstrukturen im Gemeinschaftsrecht. Diese Marktfreiheiten (freier Verkehr von Waren und Personen, Dienstleistungen und Kapital) sind Stützpfeiler des Binnenmarktes. Sie haben eine gemeinsame Struktur als Diskriminierungs- und Beschränkungsverbot. Für alle gilt ein vierstufiger Rechtfertigungsstandard: 1. sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden 2. sie müssen aus Gründen der Allgemeinheit gerechtfertigt sein 3. sie müssen geeignet sein 4. sie müssen erforderlich und angemessen sein. 5. Schließlich muss ein gemeinschaftsrechtlich anerkannter Belang vorliegen. In Bezug auf das Recht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die auf Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat sind, hat die Prüfung der ersten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/ 38/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/ 221/ EWG, 68/ 360/ EWG, 72/ 194/ EWG, 73/ 148/ EWG, 75/ 34/ EWG, 75/ 35/ EWG, 90/ 364/ EWG, 90/ 365/ EWG und 93/ 96/ EWG berühren könnte.

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