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Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach

Die Institutionalisierung von Religionsunterricht im Grundgesetz - Zur Geschichte von Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz

Johannes Richter

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Geisteswissenschaften, Kunst, Musik / Sekundarstufe I und II

Beschreibung

Bachelorarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Didaktik - Theologie, Religionspädagogik, Note: 2,5, Technische Universität Dresden (Institut für Politikwissenschaft), Veranstaltung: Abschlussarbeit, Sprache: Deutsch, Abstract: „Ein Vorhaben, daß sich nach dem herkömmlichen Verständnis der Staatsräson zum Widerspruch zum nationalen Interesse der Deutschen befand, konnte Aussicht auf Realisierung nur dann haben, wenn hierüber – über alle divergierenden Interessen und politischen Zielvorstellungen hinweg – ein breiter Konsensus zwischen den maßgeblichen politischen Kräften bestand oder hergestellt werden konnte.“ – Das Vorhaben, welches Sörgel hier beschreibt, ist die Schaffung des Grundgesetzes für die sich im Begriff zu gründende Bundesrepublik Deutschland. Ein spannender Prozess mit vielen Hürden. Eine davon war die Institutionalisierung des Religionsunterrichts in öffentlichen Schulen. „Art. 7 Abs. 3 garantiert den Religionsunterricht zunächst als institutionelle Gewährleistung. Er ist die einzige Norm des Grundgesetzes, die ein bestimmtes Unterrichtsfach an den Schulen verbindlich vorschreibt. Dadurch wird der Religionsunterricht gegenüber anderen Fächern zwar nicht besonders privilegiert, jedoch hervorgehoben und gesichert.“ – Mit diesen Worten beschreibt Starck in den Kommentaren zum Grundgesetz die Besonderheit dieses Artikels. Es ist das einzige Lehrfach, welches vom Grundgesetz garantiert wird. „Es stünde nichts im Wege, daß man die Jugend, falls die Eltern so wollen, in derselben Schule Religion lehrte, wo man sie über alle Dinge belehrt.“ – stellte John Stuart Mill, der liberale Staatsphilosoph, in seinem Essay „Über die Freiheit“ fest. Doch welche Gründe existierten für die Einführung von Religionsunterricht im schulischen Bereich? Immerhin widerspricht dies der traditionellen Trennung von Kirche und Staat. „So wäre dieses Verfassungswerk [...] beinah an der für das Gesamtwerk an sich nebensächlichen Frage des Schulwesens gescheitert.“ – beschreibt Deuschle zusammenfassend die Diskussion um den Religionsunterricht. Demnach war es eine kontroverse Entscheidung, um die im Parlamentarischen Rat gerungen wurde. Die vorangegangenen vier Zitate zeigen die Spannweite, welche der Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz beinhaltet. Als Artikel des neu auszuarbeitenden Grundgesetzes stellt er eine Einzigartigkeit dar und die Diskussion darum hätte beinah das ganze Grundgesetz scheitern lassen.

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Schlagwörter

Lehrfach, Ausnahme, Schulen, Abschlussarbeit, Religionsunterricht