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Herleitung rechtlicher Grundlagen zur Datenerhebung: Auf welcher Grundlage erhebt die Universitätsverwaltung persönliche Daten?

Florian Lüdeke

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Internationales Recht, Ausländisches Recht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Datenschutz, Note: 1,7, Universität Lüneburg (Institut für Rechtswissenschaften), Veranstaltung: Rechtsinformatik I, Sprache: Deutsch, Abstract: Den gedanklichen roten Faden dieser Seminararbeit bildet folgende Ausgangsfrage: Auf welcher rechtlichen Grundlage werden von einer Einrichtung wie der Universitätsverwaltung persönliche (personenbezogene Daten) erhoben? Das als „Herleitung rechtlicher Grundlagen zur Datenerhebung“ betitelte Kapitel B kann im Kontext des Seminars „Rechtsinformatik I“ als Eröffnung des Themenkomplexes Daten, Datenschutz und -verarbeitung verstanden werden. Ausgangspunkt der Untersuchung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, welches 1983 als Volkszählungsurteil bekannt wurde. Die Relevanz dieses Bundesverfassungsgerichtsentscheids 65,1 begründet sich durch die Entstehung eines „neuen Grundrechts“, welches unter dem Begriff der informationellen Selbstbestimmung wegweisend für den modernen Datenschutz wurde und als Garant der Sicherheit persönlicher Daten fungiert. Anders formuliert: Eine Legitimationshürde für jede datenerhebende und - verarbeitende Stelle. Die Darstellung der Anpassung der Datenerhebung an Universitäten (geregelt u.a. durch das Hochschulstatistikgesetz) dient hier als Exempel, anhand dessen versucht wird, die durchdringende Wirkung des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung aufzuzeigen und die Auswirkungen dieses Urteils zu charakterisieren.

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Schlagwörter

Datenerhebung, Herleitung, Grundlage, Daten, Grundlagen, Rechtsinformatik, Universitätsverwaltung