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Die Bedeutung der EMRK (Art. II-112 Abs. 4 VEV) und der Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten (Art. II-112 Abs. 4 und Abs. 6 VEV) für die Auslegung der Grundrechte

Christian Zimmermann

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Sozialwissenschaften, Recht, Wirtschaft / Internationales Recht, Ausländisches Recht

Beschreibung

Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 12 Pkt., Westfälische Wilhelms-Universität Münster (Institut für Recht und Politik), Veranstaltung: Seminar - Die Grundrechte im Vertrag über eine Verfassung für Europa, Sprache: Deutsch, Abstract: Am 29. Oktober 2004 wurde der Vertrag über eine Verfassung für Europa (VEV) unterzeichnet. Durch die Aufnahme der EU-Grundrechtscharta (GRCH) in Teil II des VEV steht diese kurz davor, von einer reinen Auslegungshilfe zu einem bindenden Teil europäischen Verfassungslebens zu erwachsen. Doch der positive Klang einer Verfassung eilt den eigentlichen Kodifikationen schnell voraus, bringen sie dem Bürger doch gewöhnlich Rechtsschutz und Rechtssicherheit. Unterziehen sich die Kodifikationen jedoch dem kritischen Blick der gesamten europäischen Juristenzunft, wird diese Euphorie schnell gebremst. Schwächen der Kodifikation werden aufgedeckt und Problemkreise in Frage gestellt. Diese Arbeit wird sich mit der Bedeutung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und der Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten für die Auslegung der Grundrechte befassen. Probleme bestehen hierbei insbesondere dort, wo der Schutzbereich von Grundrechten unterschiedlicher Kodifikationen betroffen ist, nämlich der EMRK und der des VEV. Diese Kollisionen waren bisher unbedenklich, was sich mit dem Verbindlichwerden der GRCH ändern wird. Die Wurzel des Problems liegt zum einen im parallelen Grundrechtsschutz. Bisher unterlag der Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dem die EMRK als Grundlage dient, und dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH), dem bisher kein bindender Grundrechtskatalog zugrunde liegt. Art. II-112 Abs. 3 VEV, der diesen Problemen vorbeugen soll, birgt jedoch in seiner Begrifflichkeit einige Unklarheiten. Zum anderen entsteht das Problem, weil Grundrechtsschutz in Europa auf mehreren Ebenen, Grundgesetz, VEV und EMRK stattfindet. Um dem zu begegnen, fügte man mit Art. II-52 VEV Günstigkeitsklauseln in die Grundrechtscharta bzw. den VEV ein, die einerseits als Schranke dienen sollen, andererseits die Rechtssicherheit in Europa wahren sollen. Insbesondere bei der Anwendung dieser Klauseln ergeben sich z.B. im mehrpoligen Grundrechtssystem Widersprüche.

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Schlagwörter

EMRK, Seminar, VEV), Verfassungsüberlieferungen, Grundrechte, Mitgliedstaaten, Auslegung, Verfassung, Bedeutung, Europa, Vertrag, II-112